Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 03.02.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1610/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Bekalgten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.02.1998 – 5 Ca 1610/97 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 05.06.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1973 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Er erzielte zuletzt einen Verdienst in Höhe von ca. 4.200,– DM brutto im Monat.
Die Beklagte betreibt einen Kunststoffextrusionsbetrieb, in dem zur Zeit der Kündigung des Klägers Erntebindegarn für die Landwirtschaft sowie Umreifungsbänder und Betonfasern hergestellt wurden. Im Kündigungszeitpunkt beschäftigte die Beklagte 61 Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt als Maschinenführer in der Extrusion eingesetzt.
Mit Datum vom 29.04.1997 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit der Stillegung der Erntegarnproduktion und damit verbundener weiterer Anpassungen, die zum Wegfall von 24 Arbeitsplätzen im gewerblichen Bereich führen sollten. Als Anlage zum Interessenausgleich vereinbarten die Betriebsparteien eine Namensliste mit den zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmern, in der auch der Kläger genannt ist. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs und der Namensliste sowie den am 20.05.1997 vereinbarten Sozialplan wird auf Blatt 28 bis 37 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.04.1997, das dem Kläger am gleichen Tage zuging, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.1997. Mit vorliegender Klage, die am 13.05.1997 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging, wendet der Kläger sich gegen die ihm erklärte Kündigung.
Der Kläger hat vorgetragen, die getroffene soziale Auswahl sei grob fehlerhaft, weil die Beklagte die Dauer der Betriebszugehörigkeit der in Frage kommenden Mitarbeiter nicht ausreichend, weil unverhältnismäßig unterbewertet, berücksichtigt habe.
Die Beklagte habe allein auf Unterhaltspflichten abgestellt. So habe die Beklagte u.a. den in der Extrusion beschäftigten Maschinenführern L., T. und H.-… nicht gekündigt, die erheblich jünger als er, der Kläger, und wesentlich kürzer im Betrieb der Beklagten beschäftigt seien. L. sei am 20.03.1961 geboren, verheiratet und habe vier Kinder; er sei seit dem 21.09.1992 beschäftigt. T. sei am 16.02.1965 geboren, verheiratet und habe ebenfalls vier Kinder; er sei seit dem 22.08.1989 beschäftigt. H. sei am 16.04.1967 geboren, verheiratet und habe drei Kinder; er sei seit dem 06.04.1989 beschäftigt.
Jedenfalls aber habe er einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Er, der Kläger, sei vorrangig gegenüber den ursprünglich gekündigten und weiterbeschäftigten Arbeitnehmern B. und B. wiedereinzustellen gewesen. Im übrigen bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.04.1997 nicht aufgelöst worden ist,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.03.1973 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren weiter zu beschäftigen,
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn nach den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.03.1973 weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers im Sozialplan werde vermutet, daß betriebliche Erfordernisse gegeben seien. Diese lägen auch tatsächlich vor. Sie, die Beklagte, habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Erntegarnproduktion auf Dauer baldmöglichst endgültig stillzulegen. Hierdurch sei die Mehrzahl der Maschinenführerarbeitsplätze im Bereich der Extrusion entfallen.
Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie, die Beklagte, habe die Auswahl unter Berücksichtigung der maßgeblichen sozialen Daten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten) vorgenommen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat sei im Hinblick auf die Unterhaltspflichten die Auswahl zugunsten der verbliebenen Maschinenführer L., T. und H. erfolgt, die allesamt als Hauptverdiener für den Unterhalt der Familie mit drei und mehr Kindern zu sorgen hätten.
Im übrigen könne die vorgenommene Gewichtung lediglich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, auch wenn die bestehenden Unterhaltspflichten bei der sozialen Auswahl maßgeblich berücksichtigt worden seien. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß gehört worden.
Durch Urteil vom 03.02.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das der Beklagten am 16.03.1998 z...