Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 17.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 934/98) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 17.03.1999 – 1 Ca 934/98 – wie folgt neu gefaßt:
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 23.09.1998 beendet worden.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsstreit zwischen ihnen durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.09.1998 beendet worden ist.
Der am 01.01.1963 geborene Kläger war bei der Beklagten als Druckerei-Hilfsarbeiter tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zuletzt zwischen den Parteien am 26.04.1996 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 4 – 7 d.A.). Mit Schreiben vom 22.05.1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis (Bl. 8 f. d.A.). Mit der vorliegenden, am 29.05.1998 erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger sich gegen diese Kündigung zur Wehr gesetzt. Im Gütetermin am 19.06.1998 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, der von der Beklagten widerrufen worden ist. Mit Schriftsatz vom 15.07.1998 zeigte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers an, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. In der mündlichen Verhandlung vom 23.09.1998 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige und fristgerechte Kündigung zum 30.06.1998 beendet worden ist.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 2.200,00 DM.
- Entsprechend dem Vergleich in Az. 1 Ca 425/98 vom 09.04.1998 wird die Beklagte auch die Monate Januar, Februar, Mai und Juni 1998 auf einer 25-Stunden-Basis pro Woche abrechnen und sich ergebende Mehrbeträge an den Kläger auszahlen, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte und soweit dem nicht Pfändungen des Arbeitseinkommens entgegenstehen.
- Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
- Der Kläger behält sich einen Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 14.10.1998 vor.
Nach dem Wortlaut des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.09.1998 ist der Kläger dann ausführlich über die Bedeutung eines Widerrufsvergleichs gerichtlich belehrt worden und hat daraufhin erklärt, daß er den Vergleich hiermit annimmt. Mit Schriftsatz vom 12.10.1998, bei dem Arbeitsgericht eingegangen am 12.10.1998, hat der Kläger durch seine nunmehrige Prozeßbevollmächtigte den Widerruf des am 23.09.1998 abgeschlossenen Vergleichs erklärt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe in der mündlichen Verhandlung am 23.09.1998 sich mit der Materie nicht richtig auseinandersetzen können, weil er nicht verstanden habe, was zwischen dem Gericht und den Parteien besprochen worden sei. Er habe auch nicht erkannt, daß ein Widerrufsvergleich abgeschlossen worden sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Widerrufsvergleich vom 23.09.1998 nicht beendet ist und er den Vergleich durch Schriftsatz vom 12.10.1998 rechtswirksam widerrufen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vergleich habe den Rechtsstreit beendet.
Durch Urteil vom 17.03.1999 hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.6000,– DM festgelegt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß durch die Ver- gleichsannahme sich die Widerrufsmöglichkeit erledigt habe. Der Kläger habe auch verstanden, was er erklärt habe.
Gegen dieses ihm am 26.03.1999 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 26.04.1999 Berufung eingelegt und diese am 26.04.1999 begründet.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, daß er nicht verstanden habe, was er in der Verhandlung am 23.09.1998 erklärt habe. Er habe schon nicht verstanden, daß er einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Detmold vom 17.03.1999 – 1 Ca 934/98 – abzuändern und festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Widerrufsvergleich vom 23.09.1998 nicht beendet ist und er den Vergleich durch Schriftsatz vom 12.10.1998 wirksam widerrufen hat,
für den Fall des Obsiegens
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.1998, zugegangen am 23.05.1998, beendet wird, sondern unverändert fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 17.03.1999 – 1 Ca 934/98 – und unter Neufassung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 23.09.1998 beendet worden ist.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der m...