Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Entgeltrahmenabkommen Metall- und Elektroindustrie. ERA. Entgeltgruppe 13. Schmelzmeister. Handlungs- und Entscheidungsspielraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einem Arbeitnehmer als Schmelzmeister übertragene Arbeitsaufgabe kann die Voraussetzungen für die tarifliche Einstufung in Entgeltgruppe 13 ergeben.

 

Normenkette

Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1100/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen 4 AZR 915/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 03.02.2011 – 1 Ca 1100/10 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 13 ERA zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18. Dezember 2003 (ERA), welches nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages sowie aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1992 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 110 d.A.) im Gießereibetrieb der Beklagten als Schmelzmeister tätig. Die Beklagte produziert mit ca. 200 Arbeitnehmern Gusswalzen für die Stahl-, Gummi-, Kunststoff- und Papierindustrie.

Die vom Kläger zu erledigenden „Arbeitsaufgaben und Kompetenzen” sind in der Stellenbeschreibung vom 06./07.10.2003 (Bl. 111 f d.A.) wie folgt zusammengefasst:

Erstellung der Gattierungen und Kontrolle der Legierungsbestände

Überwachung der Schmelztätigkeiten und Ermittlung der entsprechenden Daten

Überwachung der Schmelzöfen und der Zustellung

Planung der Pfannenwirtschaft

Koordinierung der Giessabläufe in Zusammenarbeit mit dem Leiter Giesserei und Giessmeister

Einhaltung, Überwachung und Umsetzung der UVV-Vorschriften bzw. der innerbetrieblichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzanweisungen

Personaleinteilung, nach Rücksprache mit dem Leiter Giesserei

Wegen der Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben sowie der im Zuge der ERA-Einführung vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 5-7 d.A.) – betreffend die Position des Klägers als „Teamleiter Gießen/Schmelzen 2” – Bezug genommen.

Entsprechend der durch die Beklagte vorgenommene „Bewertung der Arbeitsaufgaben” (Bl. 7 d.A.) nahm die Beklagte eine Eingruppierung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 12 vor. Demgegenüber hält der Kläger eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 mit der Begründung für zutreffend, der mit der Aufgabenerfüllung verbundene Handlungs- und Entscheidungsspielraum sei – abweichend vom Standpunkt der Beklagten – nicht mit 18 Punkten (Stufe 3), sondern mit 30 Punkten (Stufe 4) der ERA-Anlage 1a einzustufen. Die hier genannten Bewertungsstufen lauten wie folgt:

Stufe 3

Stufe 4

Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist teilweise vorgegeben

Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt überwiegend ohne Vorgabe weitgehend selbständig

Das von den Tarifparteien gemeinsam verfasste ERA-Glossar enthält hierzu folgende Erläuterung:

Stufe 3

Stufe 4

Es besteht mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe Es besteht ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel Die Ergebnisse/Ziele sind vorbestimmt

Es besteht mangels Vorgaben eine Spielraum zur Optimierung der Bearbeitungsabläufe Es besteht ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel, da entsprechende Vorgaben fehlen Die Ergebnisse/Ziele sind überwiegend vorbestimmt

Zur Begründung für die diesbezügliche Einstufung seiner Tätigkeit in Bewertungsstufe 4 hat der Kläger im ersten Rechtszuge im Wesentlichen vorgetragen:

Wie sich aus der von der Beklagten selbst erstellten Bewertungsbegründung (Bl. 7 d.A.) ergebe, erfordere die Aufgabenstellung die Erarbeitung alternativer einfacher Lösungswege, wobei nach Rücksprache mit den korrespondierenden Bereichen anhand der Gussplanung eigenständig entsprechende Feinplanungen durchzuführen seien. Des Weiteren müsse gegebenenfalls eine eigenständige Lösungsfindung in Störsituationen vorausgesetzt werden. Schon die Tatsache, dass der Handlungs- und Entscheidungsspielraum der ihm unterstellten Schichtführer ebenfalls mit der Stufe 3 bewertet worden sei und die Beklagte bei der Eingruppierung der Position „Teamleiter Gießen/Schmelzen 1” den Handlungs- und Entscheidungsspielraum der vom Kläger begehrten Stufe 4 zugeordnet habe, spreche gegen die von der Beklagten vorgenommene Einstufung. Allein der Umstand, dass er – der Kläger – allein für den Bereich Schmelzen, der Teamleiter Gießen/Schmelzen 1 hingegen für die beiden Bereiche Gießen und Schmelzen zuständig sei, könne eine unterschiedliche Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums ni...

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