Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtszuwendung. Tarifvertrag Maler- u. Lackiererhandwerk. Erfordernis „tatsächlicher Arbeitsleistung” im Bezugszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 3 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- u. Lackiererhandwerk vorausgesetzte Arbeitsleistung von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr ist unter Berücksichtigung der tariflichen Stichtags- und Fälligkeitsregelung (01.12. d. J.) innerhalb des Bezugszeitraums Januar bis November d. J. zu erbringen (LAG Nürnberg, 07.08.2007, 6 Sa 243/07).

2. Das tarifliche Erfordernis einer „tatsächlichen Arbeitsleistung” von mindestens sechs Monaten ist dahingehend auszulegen, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten im Bezugszeitraum irgendeine Arbeitsleistung erbracht worden sein muss. Nicht hingegen wird eine Mindestarbeitsleistung gefordert, welche auf der Grundlage der konkret ermittelten Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung der Hälfte der möglichen Arbeitstage im Bezugszeitraum entspricht (Abweichung von LAG Nürnberg a.a.O.).

 

Normenkette

Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung-Jahressondervergütung im Maler- u. Lackiererhandwerk vom 16.06.1994

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 15.04.2011; Aktenzeichen 3 Ca 240/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.04.2011 – 3 Ca 240/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 gemäß dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung-Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 und in diesem Zusammenhang über die Auslegung der Vorschrift des § 3 TV, welcher folgende Leistungsvoraussetzungen vorsieht:

Den Anspruch auf die volle Sondervergütung erwirbt der Beschäftigte, der am 01. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gearbeitet hat.

Inwiefern der Kläger die letztgenannte Voraussetzung erfüllt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Während die Beklagte die tarifliche Regelung in dem Sinne verstanden wissen will, dass auf der Grundlage möglicher 261 Arbeitstage/Jahr eine Mindestanzahl von 131 Arbeitstagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung erforderlich sei, vertritt der Kläger den Standpunkt, ausreichend sei die Erbringung von Arbeitsleistung in einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten, ohne dass es auf die konkret geleistete Anzahl von Arbeitstagen ankomme. Selbst wenn aber auf die Anzahl tatsächlicher Arbeitstage abzustellen sei, seien jedenfalls Feiertage nicht als mögliche Arbeitstage zu berücksichtigen. Weiter behauptet der Kläger, im Monat März 2010 – während witterungsbedingter Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – an 2 Arbeitstagen gearbeitet zu haben.

Durch Urteil vom 15.04.2011 (Bl. 30 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens zur Anzahl der in den einzelnen Monaten April bis Dezember 2010 geleisteten Arbeitstage und der Fassung des Klageantrages Bezug genommen wird, ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der begehrten Weihnachtszuwendung in Höhe von 699,50 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt worden.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt die Beklagte mit weiteren Rechtsausführungen dem arbeitsgerichtlichen Urteil entgegen und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.04.2011 – 3 Ca 240/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht dem Kläger die begehrte Weihnachtszuwendung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung/Jahressondervergütung zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der genannte Tarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.

2. Der Kläger erfüllt sämtliche in § 3 des Tarifvertrages genannten Leistungsvoraussetzungen.

a) Soweit es die Anspruchsvoraussetzung des „ungekündigten Arbeitsverhältnisses” betrifft, folgt aus der Regelung des § 46 Ziffer 4 RTV und durch Änderungstarifvertrag vom 09.09.2007 zum Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung/ Jahressondervergütung angefügten Regelung in § 3 Ziff. 4, dass die witterungsbedingte Unterbrechung der Arbeit gemäß § 46 RTV dem Anspruch auf Sondervergütung nicht entgegensteht, soweit die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

b) Unstreitig stand der Kläger am 01.12. des Jahres 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.

c) Abweichend vom Standpunkt der Beklagten hat der Kläger auch die weitere tarifliche Voraussetzung erfüllt, dass er im Kalenderjahr mindestens 6 Monate tatsächlich gearbeitet hat.

(1) Die genannte Passage des Tarif...

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