Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk
Leitsatz (redaktionell)
Soweit die Zahlung einer Weihnachtszuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung-, Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat, kann dies nicht dahin ausgelegt werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums jedenfalls in sechs Monaten Arbeitsleistungen erbracht haben muss, minimal somit eine Arbeitsleistung von sechs Tagen im Bezugszeitraum ausreichend wäre. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr auch tatsächlich sechs Monate gearbeitet hat.
Normenkette
TV über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk § 3 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 20.06.2014; Aktenzeichen 3 Ca 479/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.06.2014 - 3 Ca 479/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Weihnachtszuwendung für das Jahr 2013.
Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Maler/Lackierer beschäftigt. Witterungsbedingt wurde das Arbeitsverhältnis in den Wintermonaten in der Weise unterbrochen, dass jeweils arbeitgeberseitige Kündigungen ausgesprochen wurden; zur Wiederaufnahme der Arbeit kam es im Frühjahr. Im Jahr 2013 nahm der Kläger die Arbeit am 02.04. auf. Sein Arbeitsverhältnis war, wie in den vorherigen Jahren, weniger als sechs Monate unterbrochen.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk Anwendung. § 3 Ziff. 1 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 in der Fassung vom 09.09.2007 hat den folgenden Wortlaut:
"Den Anspruch auf die volle Sondervergütung erwirbt der Beschäftigte, der am 1. Dezember eines Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat."
Im Jahr 2013 arbeitete der Kläger in den Monaten Januar, Februar, März und Dezember gar nicht. Im April arbeitete er 16 Tage, im Mai 16 Tage, im Juni 7 Tage, im Juli 21 Tage, im August 16 Tage, im September 4 Tage, im Oktober 9 Tage und im November 5 Tage. Insgesamt arbeitete der Kläger 2013 an 94 Tagen.
Mit seiner am 28.03.2014 eingegangen Klage hat der Kläger die Zahlung der Sondervergütung für das Jahr 2013 in Höhe von 50 Ecklöhnen á 14,73 €, insgesamt 736,50 € brutto, was dem Betrag der tariflichen Jahressondervergütung zu 100 Prozent entspricht, beansprucht. Er hat die Auffassung vertreten, für den Anspruch sei es ausreichend, dass er im Jahr 2013 für die Beklagte in sechs Monaten überhaupt Arbeitsleistung erbracht habe. Die Jahressondervergütung stelle eine Belohnung für Betriebstreue dar, wie auch LAG Hamm 8 Sa 665/11 entschieden habe. Das reine Abstellen auf einen Sechsmonatszeitraum solle gewährleisten, dass die tarifliche Leistung nicht beanspruchen könne, wer schon lange keine Arbeitsleistung mehr erbracht bzw. im laufenden Jahr nicht einmal in einem Sechsmonatszeitraum gearbeitet habe. Nicht dagegen sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer tatsächlich über einen Zeitraum von sechs Monaten gearbeitet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 736,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung nicht vorlägen, da der Kläger jedenfalls nicht mindestens sechs Monate tatsächlich bei ihr gearbeitet habe. Mit der Entscheidung 6 Sa 243/07, LAG Nürnberg, sei davon auszugehen, dass die tarifliche Sondervergütung voraussetze, dass für eine Dauer von mindestens sechs Monaten tatsächliche Arbeitsleistung erbracht worden sei. Die gegenteilige Auffassung des LAG Hamm sei mit dem Wortlaut der Regelung in § 3 Ziff. 1 des Tarifvertrages nicht in Einklang zu bringen. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum lediglich in sechs Kalendermonaten überhaupt arbeiten müsse - im Minimalfall also nur an sechs Tagen insgesamt -, hätten sie nicht den Begriff des Monats, sondern den des Kalendermonats gewählt. Mangels einer solchen Formulierung im Tarifvertrag sei mit der Formulierung "mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat" ein mit Arbeit belegter Zeitraum von vollen sechs Monaten gemeint.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.06.2014 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt be...