Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 19.05.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1292/93 O) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.05.1994 – 1 Ca 1292/93 (0) – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin u.a. im Rahmen des Bewährungsaufstiegs eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR-Caritas zu zahlen.
Die 51-jährige schwerbehinderte, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01. April 1975 bei dem Beklagten als Angestellte im Schreibdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die jeweils gültigen Bestimmungen der AVR-Caritas anzuwenden. Die Klägerin ist als Schreibkraft in der Inneren Abteilung des Krankenhauses eingesetzt. Sie ist im wesentlichen gehalten, die von den Stationsärzten diktierten Entlassungsberichte und Untersuchungsbefunde zu schreiben. Bei Bedarf schreibt sie auch Untersuchungsberichte der Oberärzte. Für diese Tätigkeit erhielt sie zunächst eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2 zu den AVR, Ab 01. März 1973 zahlt der Beklagte ihr eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 3 der Anlage 2 zu den AVR. Mit Schreiben vom 16. Juni 1991 bat sie um Anhebung der Vergütung und begehrte Zahlung entsprechend der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu AVR, beginnend mit dem 01. Juli 1991. Auf ihre Erinnerung vom 08. März 1992 lehnte der Beklagte die erbetene Anhebung der Vergütung mit Schreiben vom 12. März 1992 ab. Das seitens der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren verlief ergebnislos, zumal sich der Beklagte nicht dazu bereit erklären konnte, der Klägerin mit Wirkung vom 01. Juli 1992 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 63 a der Anlage 2 zu den AVR zu zahlen (Schlichtungsvorschlag vom 03. Mai 1993).
Aus diesem Grunde verfolgt sie ihr Begehren, rückwirkend zum 01. Juli 1991 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR zu erhalten, mit der am 21. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht Arnsberg erhobenen Klage weiter. Zur Begründung hat sie behauptet, der Beklagte verwehre zu Unrecht die höhere Vergütung. Sie sei nämlich nicht lediglich Mitarbeiterin im Schreibdienst der Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 der Anlage 2 zu den AVR. Sie sei vielmehr Mitarbeiterin im Schreib-/Sekretariatsdienst, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit aus den unteren Vergütungsgruppen deshalb heraushebe, weil ihr in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben übertragen seien bzw. von ihr außergewöhnliche Schreibleistungen abverlangt würden. Im Rahmen der Phonotypie schreibe sie nach Diktat Berichte mit medizinischen Fachausdrücken und Diagnosebezeichnungen in lateinischer Sprache. Letztere seien umfangreich einbezogen in spezielle Untersuchungsberichte, bei der Labordiagnostik sowie Verordnung von Medikamenten. Dazu würden auch die jeweiligen Wirkstoffe in der Fremdsprache Latein angegeben. Darüber hinaus erfordere das Schreiben von Untersuchungsbefunden Kenntnisse der medizinischen Fachausdrucke. Entlassungsberichte habe sie zeitweise nach skizzierten Angaben zu schreiben. Hierbei sei sie gehalten, selbständig die Namen der Patienten, der einweisenden Ärzte bzw. der Hausärzte, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum einzufügen. Für ihre Schreibleistung erwarte der Beklagte nicht nur gute Deutschkenntnisse, sondern auch die Beherrschung der medizinischen Nomenklatur. Dies seien keine einfachen Aufgaben. Sie verrichte vielmehr in erheblichem Umfang schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten mit außergewöhnlichen Schreibleistungen. Die Arztbriefe erführen eine erhebliche Bedeutung. Sie müßten einwandfrei/fehlerfrei vorgelegt werden. Schließlich dienten sie der Unterrichtung des Krankenhauses, der Patienten und der weiterbehandelnden Ärzte. Um ihre Aufgabe erledigen zu können, benötige sie folglich ein erhebliches Wissen an medizinischen Fachbegriffen und Bezeichnungen von Medikamenten. Bei Laborbefunden sei es ihre Aufgabe, die diktierten Bezeichnungen einzusetzen und die entsprechenden Bezeichnungen neben die Wertangaben zu schreiben.
Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 1994 säumig war, wurde auf Antrag der Klägerin ein klagestattgebendes Versäumnisurteil verkündet. Nachdem der Beklagte gegen dieses ihm am 21. Februar zugestellte Versäumnisurteil am 25. Februar Einspruch eingelegt hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Sie hat die Auffassung aufrechterhalten, durch die Schreibleistung mit medizinischen/fremdsprachigen Einmischungen schwierige Tätigkeiten zu versehen. Auf jeden Fall habe sie sich bewährt in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 der Anlage 2 zu den AVR, zumal sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben erstelle. Gerade deshalb könne sie eine Vergütung entsprechend der Vergütung...