Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 09.03.1984; Aktenzeichen 1 Ca 780/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.1986; Aktenzeichen 7 AZR 193/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.03.1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum – 1 Ca 780/83 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.500,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der beim Arbeitsgericht Bochum am 30.12.1983 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen seine Entlassung und verlangt seine Weiterbeschäftigung.

Die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Bergbau-Berufsgenossenschaft, die ca. 200 Arbeitnehmer, darunter Angestellte und dienstordnungsmäßige Angestellte (künftig DO-Angestellte), beschäftigt. Für ihre DO-Angestellten gelten die aufgrund der §§ 690 ff RVO erlassene Dienstordnung (künftig: DO) und Richtlinien (künftig: RL), auf deren Inhalt Hülle Blatt 84 der Akten verwiesen wird.

Der am 24.09.1956 geborene Kläger ist von der Beklagten zunächst vom 01.08.1974 bis 1977 im Verwaltungsdienst ausgebildet worden. Nach seiner Abschlußprüfung ist er dann bis 1981 im Verwaltungsdienst als Angestellter von ihr beschäftigt worden. Ende 1981 schloß die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag ab, wonach er ab da als dienstordnungsmäßiger Angestellter Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.) unter Bezugnahme auf die DO und die RL mit einer auf den 30.11.1983 befristeten Probezeit gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 2.500,– DM beschäftigt wurde.

Bei der Beklagten existiert auch ein Personalrat, dessen Ersatzmitglied der Kläger 1983 war. Als solches hat der Kläger ab März 1983 an neun Sitzungen des Personalrates 1983 für verhinderte Personalratsmitglieder teilgenommen, zuletzt am 01.12.1983. In seiner Freizeit besuchte der Kläger bis etwa Ende 1983 eine Fachoberschule, die er mit dem Abschluß des Fachabiturs verließ. Die Schüler dieser Schule gaben zusammen mit den Schülern einer Berufsschule im Dezember 1982 als Heft 4 eine Zeitung – Schülerecho – heraus, auf deren Inhalt Hülle Blatt 84 der Akten verwiesen wird. Für das Heft 4 zeichnet der Kläger verantwortlich im Sinne des Presserechts. Wie der Kläger der erkennenden Kammer im Termin am 30.01.1985 erklärt hat, rotierte diese Herausgabeverantwortung bei jedem der Hefte unter der Redaktionsmannschaft der Schülerzeitung.

Schon Ende Dezember 1982 rief der Hauptgeschäftsführer der Beklagten den Kläger zu sich und machte ihm wegen des auf Seite 41 der Schülerzeitung verfaßten Artikels – „Bei Herrn B. da wird geschlemmt” – Vorwürfe. Der Geschäftsführer leitete auch deshalb gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, das mit dem Ergebnis unter dem 08.07.1983 abgeschlossen wurde, daß ein Dienstvergehen nicht vorgelegen habe. Ein ebenfalls wegen des Artikels eingeleitetes Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt, wie der Hauptgeschäftsführer den Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem 27.07.1983 bestätigt hat.

Mit Schreiben vom 05.12.1983, das dem Kläger am 09.12.1983 zuging, teilte ihm der Hauptgeschäftsführer der Beklagten folgendes mit:

„Entlassung

Herr D. H., Verwaltungsinspektor zur Anstellung, geb. am 24.09.1956, wohnhaft in 4630 B., G. straße, wird zum

31. März 1984

aus den Diensten der Bergbau-Berufsgenossenschaft entlassen.

Die Entlassung beruht auf § 6 Abs. 3 der Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst sowie § 3 Abs. 1 der Dienstordnung der Bergbau-Berufsgenossenschaft i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Begründung:

Die Entlassung ist notwendig, weil die Übertragung einer im Stellenplan aufgeführten Stelle auf Herrn H. an seiner mangelnden Bewährung scheitert (§ 6 der o.a. Richtlinien). Es fehlt insoweit an der Eignung.

Diese Feststellung basiert auf dem mit Herrn H. mehrfach ausführlich erörterten Vorgang um Veröffentlichungen in der Dezemberausgabe 1982 der Schülerzeitschrift „Schülerecho”, deren verantwortlicher Redakteur er war.

Der Artikel „Bei Herrn B., da wird geschlemmt …” befaßt sich mit dem Besuch des B. B. anläßlich der Ehrung von Knappschaftsältesten mit dem Bundesverdienstkreuz am 19.11.1982 in der Hauptverwaltung der Bundesknappschaft.

Unter anderem finden sich dort folgende Sätze:

„Zu später Stunde waren die Herren aus B Mannschaft (die mit drei Dienstwagen gekommen waren) zum Teil derart betrunken, daß einzelne Teilnehmer von den Chauffeuren beim Verlassen des Hauses gestützt werden mußten.

„Die haben sich benommen wie die Schweine!” schimpfte jemand vom Personal, als er den Festsaal sah. Die erlauchte Runde um den Arbeitsminister hatte einzelne Schüsseln beim Kalten Büffet einfach auf den Tischtüchern entleert, Zigarren in Salaten und auf Platten ausgedrückt, Getränke über den Fußboden entleert und so den ganzen Saal in ein Schlachtfeld verwandelt.

Die Mannschaft des Bundesministers Blüm („Pausenmännchen”), der ständig von „Lohnpausen” „Pause in der Sozialversicherung” redet, hatte sich also auf unser aller Kosten vollgefressen und total besoffen”

Her...

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