Revision zurückgewiesen 22.08.2001
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 07.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 4205/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 20.07.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.04.1998 – 3 Ca 4205/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 14.07.1954 geborene Klägerin steht seit dem 17.09.1991 auf unbestimmte Zeit als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Diensten des beklagten Landes. Sie wird eingesetzt an der Gesamtschule R. – S.. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 07.10.1991 zugrunde. Gemäß § 2 dieses Vertrages richtet es sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen einschließlich der Sonderregelungen SR 2 1 (Lehrkräfte). § 4 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 16 Wochenstunden.
Für diese Unterrichtsleistung erhält die Lehrkraft 16/23,5 der Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten der Vergütungsgruppe III BAT.”
Auf jeweiligen Antrag der Klägerin wurde die Pflichtstundenzahl für jedes Schuljahr neu festgelegt. Der letzte Änderungsvertrag vom 24.07.1996, dem gleichlautende Änderungsverträge vorausgegangen waren, regelt in Abänderung des § 4 des Arbeitsvertrages vom 07.10.1991 für die Zeit vom 15.08.1996 bis zum 16.08.1997, daß der Klägerin 16 Wochenstunden statt bisher 18 Wochenstunden übertragen werden.
Im Januar 1997 beantragte die Klägerin für das Schuljahr 1997/1998 Teilzeitbeschäftigung auf der Basis von 17 Wochenstunden. Dabei machte sie einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage des Faktors 17/23,5 der Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft geltend.
Für beamtete Lehrkräfte erhöhte sich ab Schuljahr 1997/98 die wöchentliche Pflichtstundenzahl an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden. Diese Veränderung beruht auf § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.1997. Mit Erlaß vom 09.12.1996 hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Bezirksregierungen auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.12.1996 informierte die Bezirksregierung Münster die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer, so auch die Klägerin. Das beklagte Land teilte der Klägerin mit, daß sich ihre Vergütung künftig anteilig zum Verhältnis einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft mit einer Pflichtstundenzahl von 24,5 Wochenstunden errechne. Die Klägerin verständigte sich mit dem beklagten Land darauf, für die Schuljahre 1997/98 und 1998/99 17 Wochenarbeitsstunden zu erbringen. Sie widersprach aber der Berechnung ihrer Vergütung auf der Grundlage eines Faktors von 17/24,5 der Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.
Mit ihrer am 11.12.1997 vor dem Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage vom 10.12.1997 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Arbeitsverhältnis auf der bisherigen Grundlage, also einer Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte von 23,5 pro Woche, zu berechnen. Die monatliche Vergütungsdifferenz beläuft sich auf 172,63 DM brutto.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Änderung bei der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte könne auf ihr Arbeitsverhältnis nicht durchschlagen, weil im Ursprungsarbeitsvertrag nicht Vollzeitbeschäftigung vereinbart worden sei. Sie habe vielmehr individualvertraglich mit dem beklagten Land vereinbart, daß für die anteilige Berechnung ihrer Vergütung der Nenner von 23,5 Wochenpflichtstunden gelte. Dies ergebe sich aus § 4 des Arbeitsvertrages.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis während der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 08.08.1999 auf der Rechnungsgrundlage von 17/23,5 Wochenarbeitsstunden abzurechnen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat darauf hingewiesen, daß gemäß Erlaß vom 09.12.1996 teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die Möglichkeit gehabt hätten, an der Pflichtstundenerhöhung teilzunehmen mit der Folge, daß sich ihre Bezüge anteilmäßig erhöhten, oder aber an der bisherigen Stundenzahl festzuhalten mit der Folge, daß sich die Bezüge dann anteilig verringerten. § 4 des Arbeitsvertrages enthalte lediglich eine Bestimmung deklaratorischer Natur. Maßgeblich sei der Verweis in § 2 des Arbeitsvertrages auf die Bestimmungen des BAT. Die Pflichtstundenzahl stelle allein die Bezugsgröße für die Berechnung der tarifvertraglichen Vergütung dar. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Berechnungsgrundlage einer individuellen Vereinbarung entzogen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.1998 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer wirke gemäß Nr. 3 Satz 2 zu SR 2 11 BAT unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein. Eine anderslautende individualvertragliche Abrede hät...