Revision mit Maßgabe zurückgewiesen 25.10.00

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen 5 Ca 2060/97)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes vom 06.05.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.1998 – 5 Ca 2060/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 03.07.1961 geborene Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge – mit zeitlichen Unterbrechungen – als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität b… für das b… L… tätig. In der Zeit vom 03.07.1989 bis zum 15.07.1990 wurde sie im Bereich des Interdisziplinären Zentrums für Hochschuldidaktik im Rahmen von Drittmittelprojekten eingesetzt. Vom 25.02.1991 bis zum 25.10.1991 war sie für die Dauer der Mutterschutzfrist und des Erziehungsurlaubs einer vorherigen AB-Beschäftigten für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Vom 02.12.1991 bis zum 01.04.1993 schloß sich eine weitere Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an. Vom 13.10.1994 bis zum 30.09.1995 vertrat sie eine beurlaubte Mitarbeiterin des Interdisziplinären Frauenforschungszentrums (IFF).

Mit Vertrag vom 15.11.1995 stellte das b… L… die Klägerin dann ab 16.10.1995 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten für die Zeit bis zum 31.07.1997 ein. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis befristet, „weil die Mitarbeiterin besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit vorübergehend in sie einbringen soll (§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG)”. In der schriftlichen Anlage zu diesem Arbeitsvertrag sind die Forschungsaufgaben umschrieben mit „Initiierung und Unterstützung neuer Forschungsaktivitäten des IFF inhaltlich unterschiedlicher Art, insbesondere zu sexueller Soziali-sation”. Unter Ziffer 4 der Anlage wird der Befristungsgrund (§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG) wiederholt und zur Begründung auf ein Schreiben vom 13.10.1995 verwiesen, das von der geschäftsführenden Leiterin des IFF verfaßt wurde und an den Rektor der Universität gerichtet war. In diesem Schreiben wird die bisherige siebenjährige Tätigkeit der Klägerin im IFF dargestellt und zur beabsichtigten weiteren Tätigkeit der Klägerin nachfolgendes ausgeführt:

„…

Im IFF soll Frau W… nun ihre wissenschaftliche Kompetenz, ihre Projekterfahrungen sowie ihre Kenntnisse im verwaltungstechnischen Bereich dazu nutzen, beratend und unterstützend bei der Beantragung und Durchführung von Forschungsvorhaben weniger erfahrener Mitarbeiterinnen zu wirken. Wir sind davon überzeugt, daß die Qualifikationen von Frau W… für diese Anforderungen, deren Erfüllung zentral ist für die gute Weiterentwicklung des IFF, voll entsprechen. Die vorübergehende Einbringung ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen soll dazu dienen, daß jüngere Mitarbeiterinnen von der Weitergabe der speziellen Qualifikation profitieren werden. Projektanträge und Forschungsvorhaben werden sich mit der Unterstützung von Frau W… auf einem wissenschaftlich höheren Niveau bewegen und damit erfolgreicher sein. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist in dem notwendigen Anschub entsprechender Projekte begründet”.

Mit Vertrag vom 27.02.1996 wurde das Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbeschäftigung aufgestockt. Die Vergütung der Klägerin aus der Vergütungsgruppe II BAT machte zuletzt etwa 6.000,– DM brutto aus. Eine Weiterbeschäftigung über den 31.07.1997 hinaus lehnte das b… L… ab.

Die Interdisziplinäre Forschungsgruppe Frauenforschung, später das Interdisziplinäre Frauenforschungszentrum genannt (IFF), wurde ursprünglich von Mitarbeiterinnen und Studentinnen der Universität errungen und getragen. Aufgrund Senatsbeschlusses vom 27.05.1992 ist es eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität B… im Sinne des § 31 WissHG. Seine Aufgaben bestehen in der Koordinierung von Lehrangeboten auf dem Gebiet der Frauenforschung, der Organisation von Ringvorlesungen, Gastvorträgen, Kolloquien u.ä. in diesem Bereich, der Förderung von Kontakten und Kommunikation zwischen Frauenforscherinnen an der Universität sowie nationalen und internationalen Organisationen und der Unterstützung von Studierenden und Wissenschaftlerinnen bei der Planung und Durchführung von Arbeitsvorhaben im Bereich der Frauenforschung. Der Vorstand sollte innerhalb einer angemessenen Frist ein durch die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder getragenes mehrjähriges Forschungsprogramm entwickeln. Eine Funktion des Zentrums lag darin, jungen Wissenschaftlerinnen die Möglichkeit zu bieten, sich ein eigenes Forschungsfeld zu erschließen bzw. in dem eigenen Forschungsfeld neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu erlangen. Dies wird über die Einwerbung von Drittmittelprojekten ermöglicht. Dazu bietet das Zentrum befristet die Möglichkeit, einen eigenen Forschungsantrag in dem präferierten Forschungsgebiet zu erarbeiten, d...

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