Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag. Befristung. sachgrundlose Befristung. Anschlussverbot. Umgehung durch Folgebefristung mit Leiharbeitgeber. Rechtsmissbrauch
Leitsatz (redaktionell)
Die sachgrundlose Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses zum Einsatz auf demselben Arbeitsplatz wie während des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses beim früheren Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 TzBfG.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1642/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 28.10.2008 – 2 Ca 1642/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage macht die Klägerin, welche aufgrund sämtlich sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge zunächst bei dem Beklagten zu 2) und nachfolgend ohne Änderung der Arbeitsumstände für die Beklagte zu 1) als Kinderpflegerin in der AWO-Kindertagesstätte B2 tätig war, gegenüber beiden Beklagten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung geltend, in der bloßen Auswechslung des Vertragsarbeitgebers liege eine missbräuchliche Umgehung der Befristungsvorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG. Neben dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergebe sich hieraus als weitere Folge, dass auch für den Inhalt der Vertragsbedingungen der frühere Arbeitsvertrag mit dem Beklagten zu 2) maßgeblich sei, weswegen sie die dort vorgesehenen tariflichen Leistungen beanspruchen könne.
Die Klägerin ist gelernte Kinderpflegerin. Sie trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.09.2005 (Bl. 6 d.A.) zunächst für die Dauer bis zum 31.12.2005 als Ergänzungspflegekraft/Kinderpflegerin in die Dienste des Beklagten zu 2), welche in der Form des nicht rechtsfähigen Vereins ein „Kindergartenwerk” u. a. mit der Kindertagesstätte W1 91 in B2 betreibt. In der Folgezeit war die Klägerin durchgängig in der genannten Einrichtung tätig. Durch Vereinbarung vom 15.12.2005 (Bl. 8 d.A.) wurde zunächst die Arbeitszeit der Klägerin auf 38,5 Stunden/Woche erhöht, durch weitere Vereinbarung vom 12.12.2005 (Bl. 9 d.A.) wurde die Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter befristet bis zum 31.12.2006. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch Vereinbarung vom 20.11.2006 bis zum 31.07.2007 (Bl. 33 d.A.). Nachfolgend wurde die Klägerin ohne Änderung der tatsächlichen Arbeitsumstände durch Vertrag vom 10.07.2007 (Bl. 10 ff.d.A.) mit Wirkung vom 01.08. bis 31.07.2008 von der Beklagten zu 1) in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine vom Beklagten zu 2) gegründete D6 GmbH. Mit Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 19 d.A.) teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Fristablauf mit.
Mit ihrer Klageschrift vom 08.07.2008 hat sich die Klägerin zunächst gegenüber der Beklagten zu 1) gegen die Beendigung des Arbeitsvertrages vom 31.07.2008 gewandt. Mit Klageerweiterung vom 21.08.2008 hat die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber, der A2 (Beklagte zu 2) geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zwischen beiden Beklagten abgestimmte Vertragsgestaltung eines bloß formalen Arbeitgeberwechsels stelle sich als Rechtsmissbrauch und Umgehung des § des § 14 Abs. 2 TzBfG dar. Zwar handele es sich bei den Beklagten zu 1) und zu 2) um unterschiedliche Rechtsträger, welche indessen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht miteinander verbunden seien. Tatsächlich sei die Beklagte zu 1) von dem Beklagten zu 2) mit dem alleinigen Ziel gegründet worden, die höchst zulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zu umgehen. In Anbetracht der Tatsache, der Beschäftigungsbedarf beim früheren Arbeitgeber fortbestanden habe und sich die Umstände der Arbeit in der Tagesstätte auch in keiner Weise geändert hätten, liege das Motiv auf der Hand, die gesetzlich vorgeschriebenen Befristungsschranken zu umgehen. Soweit sich die Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezögen, sei dies weder überzeugend, noch werde die BAG-Rechtsprechung den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts – so der Regelung des § 5 i.V.m. § 1 b der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG – gerecht.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, in Übereinstimmung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht genügen, dass im Anschluss an die befristete Beschäftigung bei dem Beklagten zu 2) erneut ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden sei. Dies gelte jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass insgesamt eine Befristungsdauer von 4 Jahren nicht überschritten werde. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur genannten EG-Richtlinie rechtfertige keine abweichende Beurteilung, vielmehr entspreche die nationale Regelung des § 14 Abs. 2...