Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Nichtzulassung eines gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO bevollmächtigten Vertreters der persönlich geladenen Partei gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Arbeitsgericht. Zurückverweisungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt werden, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Dies ist gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zulässig, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

2. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO kann ein Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden. Dem steht § 68 ArbGG nicht entgegen.

 

Normenkette

ArbGG § 51; ZPO §§ 141, 538 Abs. 2 Nr. 6; ArbGG § 68

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1497/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.06.2007 – 2 Ca 1497/06 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Bochum zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der Kläger war seit dem 17.10.2005 als freier Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Streitig ist, ob er seit dem 01.02.2006 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für die Beklagte gegen eine Bruttovergütung vom 2.450,00 EUR im Monat tätig geworden ist.

Am 17.06.2006 erhielt der Kläger ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, durch das ihm eine fristlose Kündigung erklärt wurde. Hiergegen erhob der Kläger am 29.06.2006 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Im Gütetermin vom 13.07.2006 beraumte das Arbeitsgericht Bochum Kammertermin auf den 26.09.2006, 9:30 Uhr an. Im Kammertermin vom 26.09.2006 erschien für die Beklagte niemand. Auf Antrag des Klägers erging daraufhin ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.06.2006 nicht beendet wurde.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf 7.350,00 EUR festgesetzt.

Gegen dieses der Beklagten am 10.10.2006 zugestellten Versäumnisurteil legte die Beklagte vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.10.2006 Einspruch ein, der am 13.10.2006 beim Arbeitsgericht Bochum einging.

Mit Beschluss vom 16.10.2006 beraumte das Arbeitsgericht Bochum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 07.11.2006, 10:30 Uhr an und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an.

Am 07.11.2006 lies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Arbeitsgericht Bochum telefonisch mitteilen, er stehe im Stau in B5 und komme etwas später. Dieser Telefonvermerk wurde in der Sitzung vom 07.11.2006 ausweislich des Protokolls verlesen. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass es 10:47 Uhr sei, verkündete das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägervertreters gegen die Beklagte, für die bis zu diesem Zeitpunkt niemand erschienen war, ein zweites Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:

  1. Das Versäumnisurteil vom 26.09.2006 bleibt aufrechterhalten.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf 7.350,00 EUR festgesetzt.

Gegen dieses zweite Versäumnisurteil, das der Beklagten am 10.11.2006 zugestellt worden ist, legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.11.2006, der am 13.11.2006 beim Landesarbeitsgericht Hamm einging, Berufung ein und begründete diese mit einem Schriftsatz vom 08.01.2007, der am 12.01.2007 beim Landesarbeitsgericht einging.

Das Verfahren wurde beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 10 Sa 1796/06 geführt. Im Termin vom 23.03.2007 wurde die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls auch unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass das Arbeitsgericht die Möglichkeit gehabt habe, in der vorliegenden Angelegenheit am 07.11.2006 gemäß § 337 ZPO eine Entscheidung am Schluss der Sitzung zu verkünden. Außerdem erklärte der Beklagtenvertreter, er sei am 07.11.2006 wenige Minuten nach Verkündung des zweiten Versäumnisurteils im Sitzungssaal des Arbeitsgerichts erschienen.

In der Sitzung vom 23.03.2007 verkündete der Vorsitzende der 10. Kammer nach Beratung, erneutem Aufruf der Sache und in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten der Parteien sowie des Klägers unter Mitteilung der wesentlichen Entscheid...

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