Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit einer Vertrauensperson für den Werkstattrat nach § 39 Abs. 3 WMVO ist nicht die ausübende Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT und ist damit nicht eingruppierungsrelevant.
2. Die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieherinnen und Erzieher. Denn auch die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 52 TVöD -BT-B unterscheiden bei der Eingruppierung zwischen dem Erziehungsdienst und dem handwerklichen Erziehungsdienst.
Normenkette
TVöD-BT-B § 52; WerkstättenmitwirkungsVO (WMVO)
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1998/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2011 - 2 Ca 1998/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 11.06.1980 geborene Klägerin steht seit dem 01.08.2001 zunächst als Heilerziehungspflegerin im Anerkennungsjahr und seit dem 01.08.2002 als Gruppenleiterin in der Werkstatt für behinderte Menschen in Vollzeit in einem Arbeitsverhältnis, das sich kraft Tarifbindung und nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung richtet. Die Beklagte, die Mitglied im Verband kommunaler Arbeitgeber ist, betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Innerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen gibt es verschiedene Werkstattbereiche und Betriebsteile. Neben einem Ausbildungsbereich, in dem Menschen mit Behinderung der Erwerb beruflicher Kenntnisse und gegebenenfalls eine Ausbildung ermöglicht wird, gibt es auch Produktionsbereiche. In denen unterschiedliche Anforderungen an die dort tätigen, behinderten Menschen gestellt werden.
Zum Zeitpunkt der Überleitung des BAT in den TVöD war die Klägerin in die Vergütungsgruppe V c BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Mit Inkrafttreten der besonderen Regelungen im Sozial- und Erziehungsdienst wurde die Klägerin zum 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 3 Ü TVöD, Sozial- und Erziehungsdienst, übergeleitet.
Die Klägerin wurde von der Beklagten im klassischen Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt und wie die handwerklich ausgebildeten Fachkräfte mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Wesentlichen mit der Unterweisung und Betreuung von Menschen mit Intelligenzminderung und Körperbehinderungen befasst. Als Gruppenleiterin arbeitete die Klägerin in der Werkstatt für behinderte Menschen in der Anfangszeit mit 60 Personen zusammen. Nach Umstrukturierungen besteht die Gruppe zurzeit nur noch aus 46 Personen.
Im Bereich Produktion und Montage sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:
Lebenspraktische Assistenz:
- Unterstützung der Essenssituation
- Pflegerische Assistenz bei Bedarf
Konsultative Assistenz:
- Assistenz bei Gesprächen der Beschäftigten z.B. in Problemsituationen
Lernzielorientierte Assistenz:
- Förderung und Erhaltung der kognitiven, feinmotorischen, kommunikativen, sozialen/emotionalen und lebenspraktischen Fähigkeiten (Berücksichtigung des Aspektes der Ganzheitlichkeit)
Sonstiges:
- Medikamentenvergabe
- Elternarbeit
- Dokumentation
Arbeitsabläufe für die Produktion:
- Einrichtung von Arbeitsplätzen
- Unterstützung bei (neuen) Arbeitsprozessen
- Arbeitsbeschaffung
- Kundenbetreuung."
Ab November 2009 war die Klägerin zu ca. 20 % neben ihrer Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin in der Gruppenarbeit im Werkstattbereich für den Werkstattrat tätig. Dieser ist das Mitwirkungsgremium in Werkstattangelegenheit nach § 139 SGB IX für die Werkstattbeschäftigten. Die Einzelheiten richten sich nach der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO). Seit August/September 2010 ist die Klägerin mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Vertrauensperson des Werkstattrates tätig - nach der Behauptung der Klägerin seit 01.09.2011 mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit. Der Werkstattrat besteht aus 6 Mitgliedern, die alle in unterschiedlichen Werkstätten des Werkkreises arbeiten. Sämtliche Mitglieder weisen eine Intelligenzminderung sowie auch körperliche Beeinträchtigungen auf. Im Werkstattrat hat die Klägerin folgende Aufgaben zu verrichten:
- Assistenz bei Gesprächen
- Assistenz bei Sitzungsdurchführungen
- Assistenz bei Schreibtätigkeiten
- Organisation und Koordination von Terminen und Arbeitskreisen (intern und extern)
- Gemeinsame Verwaltung der Finanzen
- Assistenz bei Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung von Sitzungen/Tagungen
- Begleitung auf mehrtätigen Sitzungen (Pflegedienst vor Art beantragen, Kostenaufstellung, Hotelreservierung, etc.)
- Fahrdienst zu den entsprechenden Terminen
- För...