Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2419/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.2000 – 3 Ca 2419/99 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung des Rückkaufswerts einer Kapitalversicherung mit Überschussbeteiligung im Rahmen einer betrieblichen Direktversicherung.
Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltspraxis. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.08.1991 bis 15.01.1995 ein Berufsausbildungs- und anschließend ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer seitens der Klägerin erklärten Kündigung. Mit Wirkung vom 07.02.1995 wurde die Klägerin vom Beklagten erneut eingestellt und als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 15.07.1998.
Im Dezember 1995 erläuterte ein Versicherungsvertreter der H…-M… Versi-cherungs-AG in den Praxisräumen des Beklagten der Klägerin, dass dieser beabsichtige, ihr das Bezugsrecht aus einem zunächst zu Gunsten der in der Zeit von März bis Sommer 1995 in der Anwaltspraxis beschäftigten angestellten Rechtsanwältin N… abgeschlossenen Kapitalversicherungsvertrag zu übertragen, der von dem Beklagten auch nach dem Ausscheiden der vorübergehend Bezugsberechtigten weitergeführt worden war. Die Klägerin unterzeichnete die für die Übertragung des Bezugsrechts erforderlichen Erklärungen. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Versicherungsvertreter kam es auch zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wobei die Parteien über die Einzelheiten dieses Gesprächs streiten. Die Prämienzahlungen an die Versicherung wies der Beklagte in den Gehaltsabrechnungen als „Lebensversicherung (pauschalversteuert)” aus (Abl. Bl. 4 – 7 GA).
Nach dem zweiten Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zog der Beklagte den mit Abrechnung vom 18.11.1998 (Abl. Bl. 88 GA) durch die Versicherung mit 4.270,– DM ermittelten Rückkaufswert für die Kapitalversicherung ein.
Die Klägerin hat vorgetragen:
In dem Gespräch von Dezember 1995 sei ihr von dem Beklagten erklärt worden, er wolle ihr eine Gehaltserhöhung von 250,– DM monatlich gewähren. Dies solle in der Weise geschehen, dass sie die bereits bestehende Lebensversicherung der Rechtsanwältin N… übernehme. Ihr stehe daher für die Zeit von Januar 1996 bis Juli 1998 ein Anspruch auf Nachzahlung von 7.750,– DM, hilfsweise der Rückkaufswert der Versicherung zu.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.750,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 16.07.1999 zu zahlen;
- hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie den Rückkaufswert zum Stichtag 15.07.1998 der bei der H…-M… bestehenden Kapitalversicherung mit Überschussbeteiligung im Rahmen einer betrieblichen Direktversicherung, Versicherungsschein-Nr. 26 210 928-35 in Höhe von 4.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.07.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Er habe die Klägerin darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Versicherung um eine freiwillige Leistung handele.
Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2000 – 3 Ca 2419/99 – mit dem Hauptantrag abgewiesen und der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klage sei mit dem Hauptantrag unbegründet, weil die Gehaltsforderungen auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Verwendungsabrede erfüllt worden seien durch die Leistung der Versicherungsprämien. Der Rückkaufswert stehe der Klägerin jedoch zu, weil eine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung vorliege, für die eine vertragliche Unverfallbarkeit anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.
Das Urteil ist dem Beklagten am 03.04.00 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 26.04.00 eingelegte und mit dem am 26.04.00 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
Der Beklagte trägt vor:
Der Inhalt des Versicherungsvertrags und die Tatsache der Verfallbarkeit der Anwartschaft sei zwischen ihm und der Klägerin und auch zwischen dieser und dem Versicherungsvertreter erörtert worden. Der Versicherungsvertrag sei der Klägerin damals in Kopie ausgehändigt bzw. von der Versicherung zugleitet worden. Ihm sei es damals um die Bindung der Klägerin an das Arbeitsverhältnis gegangen, weshalb keine sofortige Unverfallbarkeit vereinbart worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.2000 – 3 Ca 2419/99 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor:
An den Inhalt des Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter könne sie sich nicht mehr erinnern. Von dem Beklagten sei ihr im Anschluss an...