Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1793/99) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neunkirchen vom 12.05.2000, Aktenzeichen 1 Ca 1793/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Bezugsrechtes der Klägerin aus einer von den Beklagten für sie abgeschlossenen Direktversicherung unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Gehaltsumwandlung.
Die am – 1954 geborene Klägerin war seit dem November 1990 als Sekretärin im Versicherungsbüro des Beklagten zu 2. tätig.
Ab dem 01. April 1999 war sie im Wege einer Teilbetriebsübernahme in gleicher Funktion beim Beklagten zu 1. in dessen Versicherungsbüro beschäftigt. Im Rahmen eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen im Verfahren 1 Ca 741/99 vom 12.11.1999 (vgl. dort Bl. 39/40 d.A.) haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom Beklagten zu 1. verständigt und in Ziffer 5 ausdrücklich Ansprüche aus der Direktversicherung von der Ausgleichsklausel ausgenommen.
Am 30.07.1992 wurde ein Antrag auf Abschluss einer Direktversicherung durch den Beklagten zu 2. gestellt. Unter dem 19.08.1992 kam die Kapital- Lebensversicherung zwischen dem Beklagten zu 2. und der Lebensversicherung AG zustande (vgl. Bl. 5 – 8 d.A.). Die Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer T .. hat als Beginnzeitpunkt den 01.09.1992 und als Endzeit den 01.09.2014. Als Versicherungssumme war 46.776,– DM vereinbart bei einem monatlichen Beitrag von 150,– DM.
Im Vertrag ist zur Bezugsberechtigung folgendes geregelt (vgl. Bl. 6 d.A.):
„Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.”
In den ergänzenden Vertragsbestimmungen heißt es (vgl. Bl. 6 Rs. d.A.):
„Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus, und ist sein Bezugsrecht unwiderruflich, so überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Rechtstellung des Versicherungsnehmers.”
Unter dem 26.08.1992 hat der Beklagte zu 2. der Klägerin eine Versicherungszusage für eine Direktversicherung zur Altersversorgung gemacht (vgl. Bl. 4 d.A.).
Beginnend mit dem 01.01.1996 kam es zu einer Veränderung der Kapital- Lebensversicherung bei der X Lebensversicherungs AG. Unter der Versicherungsscheinnummer T .. wurde im Versicherungsschein vom 26.02.1996 (vgl. Bl. 11 – 15 d.A.) eine Summenerhöhung auf 72.107,– DM bei einem monatlichen Beitrag von 250,– DM festgeschrieben.
Ab dem 01.04.1999 kam es zu einer weiteren Veränderung der Kapital Lebensversicherung als Folge des Teilbetriebsüberganges im Antrag vom 07.04.1999 (vgl. Bl. 16 – 18 d.A.) heißt es unter anderem:
„Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden – dass ……
- dass ……
- dass wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können, ….”
Die Klägerin und jetzige Berufungsklägerin hat in erster Instanz folgendes vorgetragen.
a) Wenn auch unstreitig die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung durch Erfüllen der dort vorgesehenen Wartezeiten bis zum Ausscheiden am 31. August 1999 nicht erfüllt worden seien, so habe die Klägerin aus ihrer Sicht ein unwiderrufliches Bezugsrecht dennoch erlangt. Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht ergebe sich nach Meinung der Klägerin daraus, dass Beitragszahlungen zur Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlungen erfolgt seien. Bei Anfragen nach Gehaltserhöhungen sei ihr regelmäßig unter Hinweis auf die Versicherungsprämie eine Ablehnung erteilt worden. Zwar sei der Ehemann der Klägerin nicht selbst bei den Gehaltsverhandlungen anwesend gewesen, dennoch sei bei einer Vielzahl von Anlässen seitens des Beklagten zu 2. die Versicherungsprämie im Zusammenhang mit der Gehaltserhöhung erwähnt worden. Auch hätte unter dem 17. November 1998 der Beklagte zu 2. gegenüber der Schwester der Klägerin und deren Ehemann am Arbeitsplatz erklärt, dass das tatsächliche Gehalt der Klägerin immer unter Einrechnung der Direktversicherungsbeiträge zu errechnen sei.
b) Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass ihr bei arbeitsrechtlich unwirksamen Widerrufs des Bezugsrechtes auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Schadensersatzansprüche zustünden. Hierbei seien diese Ansprüche für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.08.1999 gegen den Beklagten zu 1. gerichtet und für die Zeit vor de...