Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Probezeit. Kündigung während der Verlängerung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2. S. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 305c

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 1 Ca 131/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 24.05.2006 – 1 Ca 131/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die am 18.02.1959 geborene Klägerin stand seit dem 18.08.2005 als Mitarbeiterin für Helfertätigkeiten bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war ein befristeter Vertrag vom 15.08.2005. Der im Vertrag vereinbarte Beschäftigungsbeginn 01.09.2005 wurde durch eine Zusatzvereinbarung auf den 18.08.2005 vorgezogen.

Im Arbeitsvertrag, auf den wegen der übrigen Einzelheiten auf die Kopien in der Akte Blatt 26 ff. verwiesen wird, heißt es in § 1 Ziffer 3:

„3. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche – derzeit bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag – in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied der DGB-Einzelgewerkschaften ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in der Niederlassung aus.

Soweit der Mitarbeiter nicht tarifgebunden ist, vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen der vorgenannten Tarifverträge den Abreden dieses Arbeitsvertrages vorgehen. Dies gilt nicht, soweit diese Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Für die Durchführung des Günstigkeitsvergleiches gilt das Tarifvertragsgesetz entsprechend.

Sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt werden oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages jeweils nach den zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassungen.”

In § 2 heißt es:

  1. „Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.09.2005.
  2. Das Arbeitsverhältnis wird befristet und endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – am 31.12.2005.
  3. Für die Befristung liegt folgender sachlicher Grund vor:

    (im Vertrag nicht ausgefüllt)

  4. Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.

    In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zwei Wochen jeweils zu jedem Termin.

    Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sämtliche Kündigungsfristen gelten beiderseits.

    Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.”

Unter dem 19.12.2005 vereinbarten die Parteien, „dass der zwischen ihnen und p3xxxxx Service bestehende befristete Arbeitsvertrag vom 15.08.2005 bis zum 23.06.2006 verlängert wird”.

Weiter heißt es in der Verlängerungsvereinbarung (Bl. 8 d.A.):

„Alle sonstigen Bestandteile des geschlossenen Vertrages bleiben unverändert bestehen.”

Mit Schreiben vom 24.01.2006, das der Klägerin spätestens am 25.01.2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 08.02.2006.

Mit der bei Gericht am 01.02.2006 eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Sie hat geltend gemacht, das befristete Arbeitsverhältnis sei nicht ordentlich kündbar, da eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Befristung nicht ausdrücklich und klar vereinbart sei. Die vertragliche Bestimmung über die vereinbarte Probezeit sei auch als überraschende Klausel unwirksam, da in der Überschrift kein Hinweis auf eine Probezeit zu finden sei. Die Probezeitvereinbarung gelte jedenfalls nicht mehr im Rahmen der Vertragsverlängerung bis zum 23.06.2006, der Hinweis im Vertrag reiche zur Vereinbarung nicht aus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 24.01.2006 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Kündigung innerhalb der Pr...

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