Leitsatz (amtlich)

Für die Klage eines Arbeitgebers gegen den PSV auf Verurteilung, seine Meldung einer Versorgung für Angestellte zur Insolvenzsicherung anzunehmen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 5 Ca 943/94)

 

Tenor

Für die Klage der Klägerin zu 1) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Im übrigen wird das Verfahren ausgesetzt bis zur Rechtskraft des Beschlusses.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin zu 1) ist Arbeitgeberin. Sie praktiziert seit 1985 für außertarifliche und leitende. Angestellte eine besondere „Höherversorgung”. Außertariflichen und leitenden Angestellten, die auf „Einmalbezüge” wie Leistungsprämien, Tantiemen und Treueprämien verzichten, verspricht sie eine Höherversorgung für den Fall des Alters und der Invalidität (Informationsschreiben Blatt 5 d.A.). Der Kläger zu 2), geboren am 11.02.1933, ist ein solcher Angestellter und hat eine solche Versorgungszusage (Nr. 50/1) vom 22. April 1987 erhalten (Bl. 8 ff. d. A.). Mit Schreiben im April 1990 hat die Klägerin zu 1) ihm mitgeteilt, daß sich sein monatliches Ruhe- und Invalidengeld auf DM 510,00 erhöhe, (Bl. 11 d. A.) und mit Schreiben im Februar 1992, daß sie beschlossen habe, seine Alters- und Invaliditätsrente auf DM 3.200,00 anzuheben (Bl. 7 d.A.).

Die Klägerin zu 1) hat diese Höherversorgung zur Insolvenzsicherung beim Pensionssicherungsverein (Beklagter) angemeldet. Dieser hat hierauf schließlich einen Bescheid vom 17. Januar 1994 erlassen mit dem Inhalt, daß eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG nicht bestehe; die Höherversorgung der Klägerin zu 1) sei keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG (Bl. 12 d.A.). Ein Widerspruch der Klägerin zu 1) blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04. März 1994 (Bl. 37 ff. d.A.). Die Klägerin hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (8 VG 1146/94). Den dortigen Antrag hat sie hier nicht mitgeteilt. Termin ist dort noch nicht bestimmt worden, weil nach Angaben der Kläger das Verwaltungsgericht mit Asylverfahren überlastet ist.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht erhobenen Klage haben die Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß die von der Klägerin zu 1) durchgeführte private Höherversorgung für außertarifliche und leitende Angestellte insgesamt insolvenzgeschützt ist,
  2. festzustellen, daß insbesondere die Versorgungszusage Nr. 50 für den Kläger zu 2) in voller Höhe, wie zuletzt mit Schreiben vom April 1990 bestätigt, dem Insolvenzschutz unterliegt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er hat in erster Linie geltend gemacht, die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sei nicht gegeben. Die Klägerin zu 1) könnte hier den Beklagten nur verklagen, wenn es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Soweit nicht um die Voraussetzungen eines Sicherungsfalles nach § 7 BetrVG gestritten werde, sei das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Beklagten öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Auf der öffentlich-rechtlichen Ebenen gehe es um rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten über das Bestehen oder Nichtbestehen einer beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung und damit über die Beitragspflicht und Insolvenzsicherung nach § 10 BetrVG. Es handele sich dabei um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art ohne bundesgesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht. Hierfür sei somit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO das Verwaltungsgericht zuständig.

Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat durch Urteil die Klage abgewiesen (Blatt 67 ff. der Akte). Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen,

  1. gegenüber der Kläger zu 1) festzustellen, daß die von der Klägerin zu 1) durchgeführte private Höherversorgung für außertarifliche und leitende Mitarbeiter insgesamt insolvenzgeschützt ist,
  2. für den Kläger zu 2) festzustellen, daß insbesondere die Versorgungszusage Nr. 50 für den Kläger zu 2) in voller Höhe, wie zuletzt mit Schreiben vom April 1990 (richtig: mit Schreiben vom Februar 1992) bestätigt, dem Insolvenzschutz unterliegt.

Ihre Begründung ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 04. November 1994.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seine Begründung ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 19.01.1994.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) ihren Antrag geändert. Sie beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, ihre Meldung zur Insolvenzsicherung ihrer Höherversorgung für außertarifliche und leitende Angestellte anzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorab zu entscheiden, und zwar durch Beschluß, §§ 17 Abs. 3 Satz 2 GVG, 48 ArbGG, BAG Urteil vom 26.03.1992 2 AZR 443/91.

Für die Klage der Klägerin zu 1) mit dem ge...

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