Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer kann auf Feststellung klagen, daß eine Versorgungszusage seines Arbeitgebers insolvenzgeschützt ist i. S. von § 7 BetrAVG.
2. Eine betriebliche Altersversorgung i. S. der §§ 1 u. 7 BetrAVG kann auch vorliegen, wenn die Versorgungszusagen des Arbeitgebers aufgrund Verzichts des Arbeitnehmers auf Gehaltsbestandteile gegeben wurde.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 7; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 5 Ca 943/94) |
Tenor
Der Kläger 2 hat eine Anwartschaft bzw. einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß der Versorgungszusage Nr. 50 der Fa. Kommanditgesellschaft in Fa. O -V, H, vom 22. April 1987, falls bei diesem Unternehmen ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG eintritt.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin 1 zu 95 %, der Beklagte zu 5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1 trägt sie selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers 2 trägt, soweit erstattungsfähig, der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt, soweit erstattungsfähig, zu 95 % die Klägerin 1, im übrigen der Beklagte.
Wert der Gegenstände des Berufungsverfahrens: 100.000,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin 1) (Unternehmen des Versandhandels) gewährt ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung und ihren außertariflichen und leitenden Angestellten zusätzlich eine „Höherversorgung” nach Maßgabe eines Modells, wonach diese Angestellten zuvor auf Teile von Einmalbezügen verzichten müssen, wie Leistungsprämien, Tantiemen und Treueprämien (Bl. 5 d. A.). Sie hat unter dem 22. April 1987 und unter der Nr. 50/1 einen solche Höherversorgung u. a. dem Angestellten R R (geboren 11.02.1933, also jetzt 63 Jahre alt) zugesagt (Bl. 8 d. A.); unter dem Datum April 1990 hat sie ihm mitgeteilt, daß sich sein monatliches Ruhe- und Invalidengeld auf 510 DM erhöhe (nur Höherversorgung). Sie begehrt mit diesem Angestellten (Kläger 2) eine gerichtliche Feststellung, daß auch diese Höherversorgung insolvenzgeschützt ist im Sinne des BetrAVG, was der P (Beklagter) bestreitet. Die Kläger haben demgemäß beantragt,
- festzustellen, daß die von der Klägerin zu 1) durchgeführte private Höherversorgung für außertarifliche und leitende Mitarbeiter insgesamt insolvenzgeschützt ist;
- weiter festzustellen, daß insbesondere die Versorgungszusage Nr. 50 für den Kläger zu 2) in voller Höhe, wie zuletzt mit Schreiben vom April 1990 bestätigt, dem Insolvenzschutz unterliegen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß die Klage unzulässig sei und die Höherversorgung keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG, weil sie ein verrentete vertragliche Gegenleistung darstelle und in Wahrheit eine unter dem üblichen wirtschaftlichen Risiko stehende Geldanlage, die der Vermögensbildung für das Alter und damit der Eigenvorsorge diene.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen mit der Begründung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Klägerin 1) hat im Laufe des Verfahrens ihre Klage zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 21.10.1996 entschieden, daß für die Klage des Klägers 2) der Rechtsweg bei den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (Bl. 50 d. A.). Der Beschluß ist rechtskräftig.
Der Kläger 2) beantragt nunmehr,
unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts festzustellen, daß die Versorgungszusage Nr. 50/1 vom 22. April 1987, wie zuletzt im Schreiben vom April 1990 bestätigt, insolvenzgeschützt ist.
Wegen seiner Begründung wird auf seine Schriftsätze vom 04.11.1994 und 13.02.1996 Bezug genommen, wegen der Erwiderung des Beklagten auf dessen Schriftsätze vom 19.01.1994 und 09.09.1996.
Der Beklagte hat unter dem 17.09.1994 gegen die Klägerin 1) einen Bescheid über das Nichtbestehen der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erlassen, die Klägerin hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht H erhoben, das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung, keine Beiträge zur Insolvenzsicherung zahlen zu müssen, stelle sich als rein begünstigender Verwaltungsakt dar, denn sie erlege der Klägerin keinerlei Pflichten auf und entfalte auch sonst keinerlei nachteilige Wirkungen (Bl. 167 d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die verbliebene Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM. Das Berufungsgericht schätzt den Wert des Insolvenzschutzes für das Höherversorgungsmodell der Klägerin 1) mangels näherer Angaben der Parteien auf rund 100.000 DM und den Anteil des Klägers 2) hieran auf 5 %, das sind 5.000 DM.
Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 01.02.1995.
II. Die Berufung ist auch begründet.
1. Die Klage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung geklagt werden, wenn das Bestehen eines Rechtsverhältniss...