Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung bei Übergang des Betriebsratsmandats. Beschlussverfahren bei Betriebsübergang und Mandatsübergang
Leitsatz (amtlich)
Streiten die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens darüber, ob das Mandat des gewählten Betriebsrats aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB sein Ende gefunden hat oder bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode fortbesteht, so sind die Grundsätze für die Streitwertbemessung bei einem Wahlanfechtungsverfahren (hierzu: BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99; LAG Köln vom 14.10.2010, 7 Ta 259/10 m. w. N.) entsprechend anzuwenden.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.06.2012; Aktenzeichen 6 BV 82/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2012 abgeändert:
Der Streitwert für das Beschlussverfahren in erster Instanz wird auf 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Streitwertbeschluss es Arbeitsgericht Köln vom 26.06.2012 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.
1. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2012 ist rechtswidrig und kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er unter Verletzung des Anspruchs der beteiligten Anwälte auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist.
a. Insbesondere die jetzigen Beschwerdeführer, aber auch die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) haben bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung des Streitwerts ausführlich und unter umfangreicher Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung anderer Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sowie des Bundesarbeitsgerichtes Stellung genommen. Diese umfangreichen Ausführungen hat das Arbeitsgericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber jedenfalls sich mit ihnen in seiner Entscheidungsfindung nicht auseinander gesetzt. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Streitwertbeschluss vom 26.06.2011 abgesehen von dem in Anbetracht der umfangreichen Ausführungen der Anwälte nichtssagenden Adjektiv "angemessen" keinerlei Begründung enthält.
b. Auch eine arbeitsgerichtliche Abhilfeentscheidung auf die Streitwertbeschwerde vom 09.07.2012 hin ist in der Gerichtsakte nicht feststellbar.
c. Gleichwohl sieht das Beschwerdegericht im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung von einer Zurückverweisung des Streitwertfestsetzungsverfahrens an das Arbeitsgericht Köln ab.
2. Die Streitwertbeschwerde ist begründet.
a. Die Beteiligten stritten in der Hauptsache über die Frage, ob das betriebsverfassungsrechtliche Mandant des Antragstellers auf Grund eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB, welcher zum 01.01.2011 stattgefunden hat, mit sofortiger Wirkung untergegangen ist oder ob es bis zum regulären Ablauf der ursprünglichen Wahlperiode fortbesteht. Diese Sachverhaltskonstellation ist derjenigen vergleichbar, die bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl besteht, wenn nicht nur für die Zukunft wirkende Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, sondern eine ex tunc wirkende Nichtigkeit.
b. Mit der Streitwertbemessung in den verschiedenen Konstellationen eines Betriebsratswahlanfechtungsverfahrens hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99, auseinandergesetzt. Dort hat sich das Bundesarbeitsgericht mit nachvollziehbarer Begründung dafür ausgesprochen, in Verfahren, in denen es um die rückwirkende Beendigung eines Betriebsratsmandats - wie z. B. bei der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - geht, den dreifachen Ausgangswert für die Streitwertbemessung bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu Grunde zu legen, nach heutiger Rechtslage somit das Dreifache des Betrages von 4.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz RVG. Dieser Wert ist in einem zweiten Schritt entsprechend der Größe des Betriebsrats für jede Steigerungsstufe im Sinne von § 9 Satz 1 BetrVG um den halben Ausgangswert zu steigern.
c. Die Beschwerdeführer weisen zutreffend unter Angabe einschlägiger Fundstellen darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht an dieser Praxis der Streitwertfestsetzung bis heute festhält. Auch die Beschwerdekammer sowie die anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln haben sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits vor geraumer Zeit angeschlossen (LAG Köln, 7 Ta 249/10 vom 14.10.2010 m. w. N.). An dieser sachgerechten Praxis ist insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten.
d. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, wie von den Beschwerdeführern zutreffend errechnet, ein Streitwert von 16.000,00 €. In diesem Streitwert ist im vorliegenden Verfahren auch der Annex-Antrag zu 2) mit berücksichtigt.
III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Fundstellen