Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Anfechtung einer Betriebsratswahl
Leitsatz (amtlich)
1. Die streitwertrechtliche „Bedeutung” eines Beschlussverfahrens um die Anfechtung einer Betriebsratswahl hängt nicht zuletzt von der Größe des betroffenen Betriebes ab, die sich wiederum in der Größe des Betriebsrats widerspiegelt, dessen Wahl angefochten wird. Eine Orientierung an den Steigerungsstufen des § 9 BetrVG erscheint sachgerecht und dient der Rechtssicherheit.
2. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG und des LAG Düsseldorf an, wonach von einem Grundwert – bei der Anfechtung der Wahl eines einköpfigen Betriebsrats – in Höhe des zweifachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,– EUR) auszugehen ist, der sich mit jeder Steigerungsstufe i. S. v. § 9 BetrVG um den halben Hilfswert (2.000,– EUR) steigert (BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99; LAG Düsseldorf v. 25.02.2004, 17 Ta 65/04; ähnlich, aber mit Steigerungen um je 4.000,– EUR: LAG Köln vom 03.01.2008, 8 Ta 277/07, NZA-RR 2008, 541 f.). Bei der Anfechtung der Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrats führt die hier vertretene Ansicht zu einem Streitwert von 14.000,– EUR.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG §§ 19, 9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen 8 BV 78/09) |
ArbG Köln (Beschluss vom 30.06.2010; Aktenzeichen 8 BV 78/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 4) hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfebeschlusses vom 07.07.2010 abgeändert:
Der Streitwert für das Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln 8 BV 78/09 wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
In dem vorliegenden Beschlussverfahren stritten die Beteiligten um die Anfechtung der Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrates durch eine Arbeitnehmergruppe. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.06.2010 (Bl. 133 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit ihrer gegen diesen Streitwertbeschluss gerichteten Beschwerde vom 06.07.2010 begehren die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates eine Festsetzung des Streitwertes auf 14.000,00 EUR. Zur Begründung berufen sie sich auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des Streitwertes in Verfahren über eine Betriebsratswahlanfechtung auch auf die Betriebsgröße abgestellt werden müsse.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, fristgerecht eingereichte Streitwertbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010, mit welchem das Arbeitsgericht den Streitwert auf 4.000,00 EUR festgesetzt hat, ist ermessensfehlerhaft.
Zwar geht das Arbeitsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung von dem richtigen Ansatzpunkt aus, dass es sich bei einem Beschlussverfahren, das die Anfechtung einer Betriebsratswahl zum Gegenstand hat, um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 RVG handelt. Dies rechtfertigt aber nicht die schematische Ansetzung des Hilfswertes von 4.000,00 EUR.
Das Arbeitsgericht verkennt, dass das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Streitwertes bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die Streitparteien, insbesondere, aber nicht nur, für die Antragstellerseite, darstellt. Für die Beschlussverfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl hat sich in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ein Konsens darüber eingestellt, dass sich die Bedeutung eines solchen Anfechtungsverfahrens auch und gerade an der Größe des Betriebsrats ablesen lässt, dessen Wahl angefochten wird.
Die Größe des Betriebsrats korrespondiert bekanntlich aufgrund § 9 BetrVG mit der Größe des Betriebes, für welchen der Betriebsrat gewählt wird. Es leuchtet dem Beschwerdegericht ohne weiteres ein, dass der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates in einem Großbetrieb wie z.B. bei F K eine andere, weitaus größere Bedeutung im Sinne des Streitwertrechtes zukommt als der Anfechtung der Wahl eines Betriebsobmanns in der Bäckerei an der Ecke (BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99; LAG Düsseldorf vom 25.02.2004, 17 Ta 65/04; LAG Köln vom 03.01.2008, 8 Ta 277/07, NZA-RR 2008, 541 f.; LAG Köln vom 19.05.2004, 10 Ta 79/04, MDR 2005, 342; LAG Hamm vom 01.03.2006, 10 Ta 21/06, EzA-SD 2006, Nr. 7, 18). Die unterschiedliche Bedeutung der Anfechtung der Wahl eines Betriebsrates in einem größeren Betrieb im Vergleich zu einem kleineren Betrieb spiegelt sich u. a. auch in den unterschiedlichen Kosten wieder, die eine etwa erforderlich werdende Neuwahl des Betriebsrates in dem einen im Vergleich zu dem anderen Fall auslöst.
In Übereinstimmung mit der zitierten höchst- wie obergerichtlichen Rechtsprechung hält es die Beschwerdekammer für sinnvoll und insbesondere der Transparenz und Rechtssicherheit dienlich, sich wegen der einzelnen Abstufungen an dem Stufensystem des § 9 Bet...