Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildender. Vertretung. Ausbildungsbetriebe

 

Leitsatz (amtlich)

3 BV 87/05

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 3 BV 87/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 7 ABR 10/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.02.2006 – 3 BV 87/05 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) ein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG zustande gekommen ist und ob dieses gegebenenfalls aufzulösen ist.

Bei der Beteiligten zu 1) besteht ein Betrieb (T. T., früher T.) der D. T. A., der die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den T. Konzern zum Gegenstand hat und für den ein eigener Betriebsrat gebildet ist. Die betriebliche Interessenvertretung der Auszubildenden nehmen gemäß dem hierfür abgeschlossenen Tarifvertrag Mitbestimmung T., der den Auszubildendenvertretungen verschiedene Rechte nach dem BetrVG zuweist, die in den 39 Berufsbildungsstellen des T. gebildeten Ausbildungsvertretungen war. Die Auszubildenden werden zu 1/3 ihrer Ausbildungszeit im T. ausgebildet, die übrige Zeit verbringen sie in zum Unternehmen und Konzern des Arbeitgebers gehörenden Betrieben.

Gemäß § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T. in der Fassung vom 26.11.2001 finden die §§ 78 und 78 a BetrVG „auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen”. Seit Anfang 2002 wird die Ausbildung im Konzern einheitlich durch den eigenständigen Betrieb T. durchgeführt, darüber hinaus findet in diesem Betrieb auch Weiterbildung für Mitarbeiter des T. Konzerns statt.

Die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Auszubildenden wird durch die Geschäftsleitung des Betriebes T. bzw. durch den Leiter Ausbildung (jeweils mit Sitz in B.) ausgeübt. Aufgrund der räumlichen Entfernung der einzelnen Berufungsbildungsstellen und der großen Anzahl an Auszubildenden wurden wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf die Leiter der Berufungsbildungsstellen (B.) übertragen. Die einzelnen Standorte des Betriebes haben jedoch keinerlei rechtliche Eigenständigkeit.

Im Zusammenhang mit Personalabbaumaßnahmen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat die Antragstellerin die Auszubildenden der Prüfungsjahrgänge 2003 und 2004 nicht mehr einschränkungslos in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen, ebensowenig die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen. Bezüglich der Letzteren kam es zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Hinblick auf § 78 a BetrVG. Für die Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs 2005 – zu denen der Beteiligte zu 2) gehört – beabsichtigten die Tarifparteien deswegen abweichende Regelungen. Am 08.05.2004 legte der Vorstand der Antragstellerin und der Bundesvorstand der von v d schriftlich und unterschriftlich eine als „Ergänzung zum Angebot zum Beschäftigungsbündnis T. vom 15. März 2004 Ausbildung/Ausbildungsvergütung” bezeichnete Erklärung nieder, die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren als Tarifeinigung bezeichnet wird. In dieser Erklärung heißt es unter D. Nachwuchskräfte u.a.:

„Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 TV Ratio ab dem 01.0.2005 nicht besteht.

Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen (unbefristete Vollzeitarbeitsplätze). Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung auf die 10 %-Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Azubi-Vertretungen übernommen.

Ergebnisniederschrift:

Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dies rund 80 Azubi-Vertreter sind.”

Die Tarifvertragsparteien schlossen sodann unter dem 18.08.2005 einen Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeitgeberin ab, dessen § 23 Abs. 2 wie folgt lautet:

„Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen. Die Auswahl erfolgt nach Bestenauslese. Die Auswahl wird durch die Betriebsparteien geregelt. Unter Anrechnung auf diese 10 %-Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Auszubildendenvertretung übernommen.

Protokollnotiz § 23:

Die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T. („TV 122”) und die dazu vereinbarte Ergebnisniederschrift sind zu beachten.”

Der gleichfalls abgeschlossene Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung T. („TV 122”) lautet wie folgt:

§ 1 Änderung des TV Mitbestimmung T. („TV 122”)

Hinter § 3 Abs. 4 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T. („TV 122”)

§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78 a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommer-Prüfung) oder am 01.12. (Frühjahrs-Prüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der Auszubildenden – Übernahmequote je Prüfungsjahr begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unsch...

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