Entscheidungsstichwort (Thema)
Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsvergütung
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Verfahren gem. § 11 RVG ist nicht zu beanstanden, wenn der in einem Arbeitsgerichtsprozess vertretene Kläger geltend macht, es sei mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbart gewesen, dass das Verfahren nur dann betrieben werde, wenn die Anwaltsvergütung aussichtsreich erscheinende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur in geringem Maße übersteige und der Kläger bei einer festgesetzten Anwaltsvergütung von 1.308 EUR einen Betrag von 2.040 EUR erhalten hat.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5, 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 17.06.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1211/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahrens des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2015 - 1 Ca 1211/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.308,13 €
Gründe
Die nach den §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (LAG Köln, Beschl. v. 19.09.2013 - 11 Ta 223/13 - m.w.N.).
2. Danach ist die angefochtene Vergütungsfestsetzung mit Beschluss vom 17.06.2015 nicht zu beanstanden, weil die Einwendungen des Klägers schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos sind.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäß aus, dass zwischen ihm und dem Antragsteller vereinbart gewesen sei, dass ein Verfahren nur betrieben werden sollte, wenn die daraus hervorgehende Summe die Anwaltsvergütung nicht nur in einem geringen Maße übersteigt. Nach unbestrittenem Vortrag des Antragstellers hat der Beklagte unter dem Druck der Klage vor der Güteverhandlung den ausstehenden Januarlohn 2011 gezahlt und sich im Prozessvergleich vom 04.04.2011 zudem zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 440,-- € verpflichtet, wodurch der Kläger einen Betrag von 2.040,-- € erhalten hat, der den Betrag der festgesetzten Anwaltsvergütung von1.308,13 € übersteigt. Der erhaltene Betrag übersteigt die Anwaltsvergütung nicht nur geringfügig, sondern deutlich um etwa 56 %.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
4. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 9029395 |
RVGreport 2016, 135 |