Rechtsmittel zugelassen

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 21.08.1996; Aktenzeichen 4 BV 37/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.06.1998; Aktenzeichen 1 ABR 61/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.08.1996 – 4 BV 37/96 – aufgehoben:

Der Beteiligte zu 2) wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn E. S. mit der Aufgabe der Zugangskontrolle bei der Beteiligten zu 2) aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, der Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin hat sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen den Einsatz des Mitarbeiters E. S. im Betrieb der Antragsgegnerin gewandt.

Der Mitarbeiter S. war zunächst Arbeitnehmer der Antragsgegnerin im Bereich der Zugangskontrolle, kündigte selbst das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.1996 und schloß einen Arbeitsvertrag mit der B. S. GmbH, die wie die Antragsgegnerin zum Konzernverbund der Deutschen Bank gehört.

Ebenfalls am 01.04.1996 wurde zwischen der Antragsgegnerin und der Bonn-Service GmbH eine Vereinbarung getroffen, in der es unter anderem wie folgt heißt:

Präambel

… wird zum 1. April 1996 voraussichtlich im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zusätzlich zu den bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben von dem Vertragspartner die Funktion AVE übernehmen. Im Rahmen dieses Betriebsüberganges gehen die Beschäftigungsverhältnisse folgender Mitarbeiter auf die … über (Namensliste siehe Anlage). Die Mitarbeiter werden derzeit nach den geltenden Tarifverträgen für das Versicherungsgewerbe bezahlt; in dem abgeschlossenen Interessenausgleich für Bonndata kann die Fortgeltung der Tarifverträge der privaten Versicherungswirtschaft für diesen Personenkreis festgeschrieben werden.

Die Parteien sind sich einig, daß … ab 01.04.1996 sechs Mitarbeiter-Kapazitäten zur Sicherstellung des Aufgabenbereichs zur Verfügung stellen wird. Alle künftig einzustellenden Mitarbeiter werden aller Voraussicht nach ebenfalls Verträge nach dem Tarif des privaten Versicherungsgewerbes erhalten, es sei denn, die Leistungen oder Teile davon werden im Rahmen eines Dienstleistungs/oder Werkvertrages durch Dritte erbracht. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Vertrag:

Der Abteilung AVE waren vor dem 01.04.1996 folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  • Technische Hausverwaltung (einschließlich Reparaturen)
  • Serviceleistungen (Geräte, Möbel pp.)
  • Entsorgung (Papier, Müll)
  • Postverteilung (intern)
  • Materialbeschaffung, Transporte, Umzüge.

Der Aufgabenbereich des Mitarbeiters S., der in der Anlage zur Vereinbarung vom 01.04.1996 namentlich erwähnt ist, wird auch heute noch von ihm wahrgenommen, vergleichbares gilt für die ebenfalls übernommenen Mitarbeiter Sc., M. und R. S. Neben den ehemaligen Arbeitnehmern der Antragsgegnerin sind im Bereich der AVE Mitarbeiter der Firma … eingesetzt, die bei der Antragsgegnerin im Auftrag der … auch die Durchführung der Reinigungs- und Bewachungsarbeiten übernommen hat. Der Zeuge L. L., dem seit dem 01.04.1994 die Leitung der von der … übernommenen Aufgaben obliegt, ist Mitarbeiter der … die Antragsgegnerin bezeichnet diesen Mitarbeiter, der in den Betriebsräumen der Antragsgegnerin ein eigenes Büro hat, als Schnittstelle zwischen ihr und der …

Der Antragsteller hat behauptet, der Mitarbeiter S. sei weiterhin voll in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert, es handele sich mithin um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Er hat beantragt,

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Einstellung des Herrn E. S. mit der Aufgabe der Zugangskontrolle bei der Beteiligten zu 2) aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt.

Sie hat behauptet, der Mitarbeiter S. sei seit dem 01.04.1996 nicht mehr in ihrem Betrieb eingegliedert, die Personalhoheit werde nunmehr von der … … GmbH ausgeübt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten daß nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG nicht vorliegt: Der Mitarbeiter S. Sei nach dem 01.04.1996 nicht mehr in dem Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert, die Personalhoheit werde von der … GmbH ausgeübt

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.08.1996 – 4 BV 37/96 – der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Einstellung des Herrn E. S. mit der Aufgabe der Zugangskontrolle bei der Beteiligten zu 2) aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, die … GmbH habe durchaus Entscheidungsspielräume bei der Organisation der Dienstleistung, die sie gegenüber der Antragsgegnerin zu erbringen habe. Sie übe in bezug auf die von ihr eingesetzten Mitarbeiter auch unternehmerische. Dispositionsfreiheit aus, weil sie die Erfolgshaftung über die von ihr zu erbringenden Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin habe. Die … GmbH habe die Verpflichtung, die erforderlichen Arbeitnehmer in ausreichender Menge und zu den vereinbarten Zeiten zu beschaffen und Ausfälle ...

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