Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung verschiedener Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung/Dienst-Werkvertrag, Einstellung nach § 99 BetrVG

 

Normenkette

BetrVG § 99; AÜG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 26.06.1996; Aktenzeichen 2 BV 39/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.06.1998; Aktenzeichen 1 ABR 59/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.06.1996 – 2 BV 39/96 – abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn F. M. mit der Aufgabe der Materialverwaltung bei der Antragsgegnerin aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, der Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin hat sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen den Einsatz des Mitarbeiters M. im Betrieb der Antragsgegnerin gewandt.

Der Mitarbeiter M. war zunächst Arbeitnehmer der Antragsgegnerin im Bereich der Materialverwaltung, kündigte selbst das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.1996 und schloß einen Arbeitsvertrag mit der B.-S. GmbH, die wie die Antragsgegnerin zum Konzernverbund der Deutschen Bank gehört.

Ebenfalls am 01.04.1996 wurde zwischen der Antragsgegnerin und der B.-S. GmbH eine Vereinbarung getroffen, in der es unter anderem wie folgt heißt:

Präambel

B. wird zum 1. April 1996 voraussichtlich im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zusätzlich zu den bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben von dem Vertragspartner die Funktion AVE übernehmen. Im Rahmen dieses Betriebsüberganges gehen die Beschäftigungsverhältnisse folgender Mitarbeiter auf die Büber (Namensliste siehe Anlage). Die Mitarbeiter werden derzeit nach den geltenden Tarifverträgen für das Versicherungsgewerbe bezahlt; in dem abgeschlossenen Interessenausgleich für Bo. kann die Fortgeltung der Tarifverträge der privaten Versicherungswirtschaft für diesen Personenkreis festgeschrieben werden.

Die Parteien sind sich einig, daß Bs. ab 01.04.1996 sechs Mitarbeiter-Kapazitäten zur Sicherheit des Aufgabenbereichs zur Verfügung stellen wird.

„B. ermittelt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum Bilanzstichtag, die Marktpreise der von ihr für die Bo. erbrachten Leistungen. Die Differenz zwischen diesen Marktpreisen und den bei der B. tatsächlich anfallenden Vollkosten verursacht durch die übernommenen Mitarbeiter wird seitens der Vertragspartner jeweils für die abgegebenen Mitarbeiter zum Jahresende als Ausgleichsanspruch der B. vergütet.

Grundlage der Berechnung sind die nach der jeweiligen tariflichen Arbeitszeitregelung anfallenden monatlichen Soll-Arbeitsstunden inklusive Urlaub und Krankheit. Soweit die in Rechnung gestellten Marktpreise die Vollkosten übersteigen, mindern die übersteigenden Preise den Ausgleichsanspruch. Diese Regelung gilt auf Dauer bis zum Ausscheiden des letzten seitens der B. übernommenen Mitarbeiters.

Bo. verpflichtet sich, die bis oder bei dem Ausscheiden des letzten übernommenen Mitarbeiters eventuell anfallenden Abfindungen oder Vorruhestandsaufwendungen inklusive der damit verbundenen Rentenrückstellungen zu übernehmen.”

Der Abteilung AVE waren vor dem 01.04.1996 folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  • Technische Hausverwaltung (einschließlich Reparaturen)
  • Serviceleistungen (Geräte, Möbel pp.)
  • Entsorgung (Papier, Müll)
  • Postverteilung (intern)
  • Materialbeschaffung, Transporte, Umzüge.

Der Aufgabenbereich des Mitarbeiters M., der in der Anlage zur Vereinbarung vom 01.04.1996 namentlich erwähnt ist, wird auch heute noch von ihm wahrgenommen, vergleichbares gilt für die ebenfalls übernommenen Mitarbeiter Sch, Schm und R. Schmi. Neben den ehemaligen Arbeitnehmern der Antragsgegnerin sind im Bereich der AVE Mitarbeiter der Firma P. GmbH eingesetzt, die bei der Antragsgegnerin im Auftrag der B.-S. GmbH auch die Durchführung der Reinigungs- und Bewachungsarbeiten übernommen hat. Der Zeuge L. L., dem seit dem 01.04.1994 die Leitung der von der B.-S. GmbH übernommenen Aufgaben obliegt, ist Mitarbeiter der P. GmbH, die Antragsgegnerin bezeichnet diesen Mitarbeiter, der in den Betriebsräumen der Antragsgegnerin ein eigenes Büro hat, als Schnittstelle zwischen ihr und der B.-S. GmbH.

Der Antragsteller hat behauptet, der Mitarbeiter M. sei weiterhin voll in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert, es handele sich mithin um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Er hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung des Herrn F. M. mit der Aufgabe der Materialverwaltung bei der Antragsgegnerin aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt.

Sie hat behauptet, der Mitarbeiter M. sei seit dem 01.04.1996 nicht mehr in ihrem Betrieb eingegliedert, die Personalhoheit werde nunmehr von der B.-S. GmbH ausgeübt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG nicht vorliegt: sei davon auszugehen, daß d...

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