Rechtsmittel zugelassen

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 15.08.1996; Aktenzeichen 3 BV 40/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.06.1998; Aktenzeichen 1 ABR 62/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.1996 – BV 40/96 – aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn Reiner Schmi mit der Aufgabe der Verwaltung Programm-Archiv bei der Antragsgegnerin aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, der Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin hat sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen den Einsatz des Mitarbeiters … in Betrieb der Antragsgegnerin gewandt.

Der Mitarbeite … war zunächst Arbeitnehmer der Antragsgegnerin im Bereich Verwaltung Programmarchiv, kündigte selbst das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.1996 und schloß einen Arbeitsvertrag mit der B.-S. GmbH, die wie die Antragsgegnerin zum Konzernverbund der Deutschen Bank gehört.

Ebenfalls am 01.04.1996 wurde zwischen der Antragsgegnerin und der B.-S. GmbH eine Vereinbarung getroffen, in der es unter anderem wie folgt heißt:

Präambel

… wird zum 1. April 1996 voraussichtlich im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zusätzlich zu den bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben von dem Vertragspartner die Funktion AVE übernehmen. Im Rahmen dieses Betriebsüberganges gehen die Beschäftigungsverhältnisse folgender Mitarbeiter auf die … über (Namensliste siehe Anlage). Die Mitarbeiter werden derzeit nach den geltenden Tarifverträgen für das Versicherungsgewerbe bezahlt; in dem abgeschlossenen Interessenausgleich für Bonndata kann die Fortgeltung der Tarifverträge der privaten Versicherungswirtschaft für diesen Personenkreis festgeschrieben werden.

Die Parteien sind sich einig, daß … ab 01.04.1996 sechs Mitarbeiter-Kapazitäten zur Sicherstellung des Aufgabenbereichs zur Verfügung stellen wird. Alle künftig einzustellenden Mitarbeiter werden aller Voraussicht nach ebenfalls Verträge nach dem Tarif des privaten Versicherungsgewerbes erhalten, es sei denn, die Leistungen oder Teile davon werden im Rahmen eines Dienstleistungs/oder Werkvertrages durch Dritte erbracht. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Vertrag:

Der Abteilung AVE war … 01.04.1996 folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  • Technische Hausverwaltung (einschließlich Reparaturen)
  • Serviceleistungen (Geräte, Möbel pp.)
  • Entsorgung (Papier, Müll)
  • Postverteilung (intern)
  • Materialbeschaffung, Transporte, Umzüge.

Der Aufgabenbereich des Mitarbeiters … der in der Anlage zur Vereinbarung vom 01.04.1996 namentlich erwähnt ist, wird auch heute noch von ihm wahrgenommen, vergleichbares gilt für die ebenfalls übernommenen Mitarbeiter Sch, Schm und Moser. Neben den ehemaligen Arbeitnehmern der Antragsgegnerin sind im Bereich der AVE Mitarbeiter der Firma P. GmbH eingesetzt, die bei der Antragsgegnerin im Auftrag der B.-S. GmbH auch die Durchführung der Reinigungs- und Bewachungsarbeiten übernommen hat. Der Zeuge L. L., dem seit dem 01.04.1994 die Leitung der von der B.-S. GmbH übernommenen Aufgaben obliegt, ist Mitarbeiter der P. GmbH, die Antragsgegnerin bezeichnet diesen Mitarbeiter, der in den Betriebsräumen der Antragsgegnerin ein eigenes Büro hat, als Schnittstelle zwischen ihr und der B.-S. GmbH.

Der Antragsteller hat behauptet, der Mitarbeite … sei weiterhin voll in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert, es handele sich mithin um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Er hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung des Herrn Reiner Schmi mit der Aufgabe der Verwaltung Programm-Archiv bei der Antragsgegnerin aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt.

Sie hat behauptet, der Mitarbeiter … sei seit dem 01.04.1996 nicht mehr in ihrem Betrieb eingegliedert, die Personalhoheit werde nunmehr von der B.-S. GmbH ausgeübt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG nicht vorliegt: Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, daß weiterhin Arbeitgeberfunktionen von der Arbeitgeberin ausgeübt werden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.1996 – 3 BV 40/96 – der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung des Herrn Reiner Schmi mit der Aufgabe der Verwaltung Programm-Archiv bei der Antragsgegnerin aufzuheben.

Der Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, die B.-S. GmbH habe durchaus Entscheidungsspielräume bei der Organisation der Dienstleistung, die sie gegenüber der Antragsgegnerin zu erbringen habe. Sie übe in bezug auf die von ihr eingesetzten Mitarbeiter auch unternehmerische Dispositionsfreiheit aus, weil sie die Erfolgshaftung über die von ihr zu erbringenden Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin habe. Die B.-S. GmbH habe die Verpflichtung, die erforderlichen Arbeitnehmer in ausreichender Menge und...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge