Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Zeugnis. Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Mehrwert des Vergleichs bei inhaltlichen Festlegungen einer Zeugnisverpflichtung.

 

Normenkette

RVG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 19.10.2010; Aktenzeichen 13 Ca 6462/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2010 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 37.908,24 EUR, der Streitwert für den Vergleich auf 40.408,24 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien hatten um Vergütungsdifferenzen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.07.2010, um die Herausgabe zu korrigierender Gehaltsbescheinigungen und ordnungsgemäßer Arbeitspapiere wie um die Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses gestritten.

Mit Vergleich vom 30.09.2010 einigten sich die Parteien über die Erledigung der streitgegenständlichen Ansprüche und regelten in Ziffer 2 die Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden und in ihrem weiteren beruflichen Werdegang die Klägerin nicht einschränkenden Zeugnisses mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung.

Durch Beschluss vom 19.10.2010 hat das Arbeitsgericht Köln den Streitwert für das Verfahren auf 36.261,56 EUR ebenso wie für den Vergleich festgesetzt und dabei insbesondere Ziffer 2 des Vergleiches hinsichtlich der Zeugnisregelung keinen Mehrwert zu erkannt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.10.2010 mit der sie die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf 38.333,24 EUR und für den Vergleich auf 40.533,24 EUR geltend machen.

Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 02.11.2010 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die fristgerecht eingelegte, zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Hinsichtlich des Verfahrensstreitwertes ist zunächst mit dem Arbeitsgericht von dem sich aus der geforderten Differenzvergütung ergebenden Zahlungsbetrag von 29.783,24 EUR als Streitgegenstandswert auszugehen. Hinsichtlich des begehrten Zeugnisses ergibt sich ein weiterer Streitwert in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (2.500,00 EUR) wie vom Arbeitsgericht festgesetzt. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Meldungen zur Sozialversicherung für die Jahre 2009 und 2010 sowie für die Lohnsteuerbescheinigung für den gleichen Zeitraum ist von einem Streitwert wie festgesetzt von jeweils 250,00 EUR (insgesamt 1.000,00 EUR) auszugehen.

Hinzuzuaddieren ist für die geltend gemachten korrigierten Gehaltsbescheinigungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.07.2009 ein weiterer Streitwert von insgesamt 4.625,00 EUR. Dieser ist gemäß Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.01.2002 (5 Ta 22/02; zitiert nach Juris) mit einem Wert von jeweils 10 % des betreffenden Monatsgehaltes zutreffend bewertet. Daher sind für die Monate Januar 2009 bis einschließlich Juni 2010 jeweils 250,00 EUR monatlich hierfür anzusetzen, während für den letzten Monat Juli 2010 lediglich 125,00 EUR festzusetzen sind.

2. Dem Begehren der Beschwerdeführer war auch insoweit stattzugeben, als dem Vergleich vom 30.09.2010 wegen der Regelung des Zeugnisinhaltes mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung ein Mehrwert von einem Bruttomonatsgehalt zu kommen.

Da die „Gesamtbenotung” in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen, die eine Regelung über diesen zentralen Zeugnisinhalt enthalten, im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie einen zukünftigen Zeugnisrechtsstreit vermeiden. Es ist daher gerechtfertigt, für Vergleichsklauseln, die die Gesamtleistungsbeurteilung festlegen, einen Mehrwert in Höhe eines Monatsgehaltes festzusetzen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 06.01.2010 – 4 Ta 407/09 –). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass neben der bereits gesetzlich geregelten Pflicht zur Erteilung eines Schlusszeugnisses häufig Streit über den Inhalt eines solchen entsteht. In Ziffer 2 des Vergleichs vom 30.09.2010 haben die Parteien nicht nur die bereits im Verfahren klageweise geltend gemachte Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses festgehalten, sondern auch eine inhaltliche Vereinbarung über den wichtigsten Kernpunkt eines Arbeitszeugnisses, nämlich die Leistungsbeurteilung, getroffen. Zudem haben die Parteien nach Darstellung der Beschwerdeführer über diese Regelung auch außergerichtlich eine Verständigung herbeiführen müssen. Aus den genannten Gründen erscheint es gerechtfertigt, die Regelung in Ziffer II. des Vergleichs als eine solche zu bewerten, die einen drohenden Streit über den Inhalt eines zu erteilenden Arbeitszeugnisses verhindert hat. Der Höhe nach entspricht es der Üblichkeit, eine Vergleichsregelung, in der inhaltliche Festlegungen über ein qualifiziertes Zeugnis getroffen werden, mit einem Monat...

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