Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Aufführen ver Kandidaten
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 11 Abs. 2 WO sind die Vorschlagslisten (nur) unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen.
2. § 11 Abs. 2 WO ist eine wesentliche und zwingende Wahlvorschrift.
3. Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn auf dem Stimmzettel alle Kandidaten aufgeführt werden.
Normenkette
WO § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.01.2011; Aktenzeichen 8 BV 15/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2011
- 8 BV 15/10 - abgeändert:
Die Betriebsratswahl vom 19.01.2010 wird für unwirksam erklärt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Der Wahlvorstand hing das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl vom 19. Januar 2010 am 25. November 2009 aus. Für die Wahl kandidierten zwei Listen. Die Liste 1 bestand aus 13 Wahlbewerbern, die Liste 2 aus vier. Auf dem Stimmzettel für die Betriebsratswahl (Kopie Bl. 14 d. A.) wurden alle Kandidaten aufgeführt.
Die Auszählung der Stimmen erfolgte am 20. Januar 2010. Von den 70 als gültig angesehenen Stimmen entfielen ausweislich der Wahlbekanntmachung vom 26. Januar 2010 63 auf die Liste 1 und sieben auf die Liste 2.
Mit dem am 29. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 4) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht, die sie auf unterschiedliche Anfechtungsgründe gestützt haben. Die anfechtenden Arbeitnehmer sind im Laufe des Verfahrens aus den Diensten der Beteiligten zu 6) ausgeschieden.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Wahlausschreiben habe nicht bis zum Abschluss des Wahlverfahrens ausgehangen. Am 19. Januar 2010 habe der Gewerkschaftssekretär B um 21:30 Uhr festgestellt, dass der Aushang nicht mehr da gewesen sei. Zudem sei u. a. das Wahlausschreiben fehlerhaft, das Wahlgeheimnis sei verletzt worden, die Briefwahl sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Darüber hinaus sei durch die Ausgestaltung des Stimmzettels gegen § 11 Abs. 2 WO verstoßen worden.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
festzustellen, dass die am 19.01.2010 im Betrieb der Fa. Media-Cologne Kommunikationsmedien GmbH durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Der Beteiligte zu 5) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Wahl zum Betriebsrat sei wirksam. Die wesentlichen Wahlvorschriften seien beachtet worden. Jedenfalls hätten sich mögliche Wahlfehler nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. In einem kleinen mittelständischen Betrieb habe auch der Umstand, dass auf dem Stimmzettel sämtliche Listenbewerber genannt worden seien, keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. In dem Betrieb, in dem jeder jeden kenne, mache sich der Wähler ohnehin über die Wahlbekanntmachung mit sämtlichen Kandidaten der jeweiligen Liste vertraut und wähle aufgrund persönlicher Vertrauensbeziehungen. Aufgrund dieser persönlichen Nähe des Wählers zum Kandidaten spiele die Aufmachung der Listen keine Rolle.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2011, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 25. Februar 2011 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 4) am 24. März 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 6. April 2011 begründet.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind nach wie vor der Auffassung, es sei bei der Wahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Januar 2011 - 8 BV 15/10 - abzuändern und festzustellen, dass die am 19.01.2010 im Betrieb der Fa. M GmbH durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Der Beteiligte zu 5) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. Er bestreitet mit Nichtwissen, das die Gewerkschaft v im Betrieb vertreten ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B . Wegen des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammersitzung vom 5. März 2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig, weil die Beteiligte zu 4) im Betrieb der Beteiligten zu 6) vertreten ...