Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Streitigkeit betreffend Honorarvereinbarungen eines Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
◦1. Wendet sich ein Rechtsanwalt nach Vereinbarung von Erfolgshonoraren wegen befürchteter aufsichtsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen mit einer negativen Feststellungsklage gegen eine Rechtsanwaltskammer und äußert sich die beklagte Rechtsanwaltskammer im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a GVG nicht dazu, welcher Natur die von ihr beanspruchten Rechte sind, ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs darauf abzustellen, was der Rechtsanwaltskammer möglich und bei lebensnaher Betrachtung von ihr zu erwarten ist.
◦2. Scheiden aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger wegen seiner fehlenden Mitgliedschaft aus, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, für die das Landgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig vom Streitwert ausschließlich sachlich zuständig ist.
Normenkette
GVG § 13 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.11.2019; Aktenzeichen 14 Ca 1968/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019- 14 Ca 1968/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Mit seiner am 27.03.2019 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Zulässigkeit erfolgsabhängiger Vergütungsvereinbarungen.
Der Kläger ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und war auf Grund seiner Niederlassung in B Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer K . Seit dem 02.05.2017 unterhält der Kläger seine Zulassungskanzlei in einem Virtual Office in F . Er ist nunmehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer F . Ferner unterhält der Kläger weitere Kanzleien in B und K .
Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Mandanten. So erteilte die Beklagte dem Kläger mit Beschluss vom 21.07.2015 eine Rüge.
Gleichwohl schloss der Kläger am 23.07.2015 erneut eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit einer Mandantin. Die Beklagte berichtete hierüber der Generalstaatanwaltschaft K mit Schreiben vom 28.11.2016 und bat um Einlegung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Anwaltsgericht K verurteilte den Kläger durch Entscheidung vom 09.10.2018 - 2 AnwG 21/15, 2 AnwG 60/17,2 AnwG 20/17 - wegen des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 23.07.2015, wegen des Versendens von Werbeabrisskalendern mit Abbildungen spärlich bekleideter Frauen sowie wegen teilweise unzulässiger Werbeanzeigen im Kölner Stadtanzeiger zu einer Geldbuße iHv. 5.000 EUR und erteilte ihm einen Verweis. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers verwarf der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.12.2019- 2 AGH 3/19 -.
Der Kläger leitete seinerseits mit Schreiben vom 30.10.2016 an die Generalstaatsanwaltschaft K ein Selbstreinigungsverfahren bezüglich einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung mit der Mandantin vom 11.04.2016 sowie eines abstrakten Schuldanerkenntnisses einer Mandantin vom 10.10.2016 ein. Die Beklagte vertrat gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass sowohl die Vergütungsvereinbarung als auch das abstrakte Schuldanerkenntnis wegen Verstoßes gegen § 49b BRAO unwirksam seien. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft dieses Verfahren wegen der neuen Kanzleiansässigkeit des Klägers an die Generalstaatsanwaltschaft F abgegeben hatte, nahm der Kläger seinen Antrag zurück. Daraufhin stellte die Generalstaatsanwaltschaft F das Selbstreinigungsverfahren ein.
Der Kläger vertritt die Auffassung, gegenüber der Beklagten in einem Wettbewerbsaufsichtsverhältnis zu stehen. Da die Beklagte die Auffassung vertreten habe, es sei rechtswidrig, wenn er im antragsgegenständlichen Umfang eine Bonusvereinbarung mit einer Mandantin vereinbare, stehe für ihn zu befürchten, dass die Beklagte, nachdem sie keine Disziplinaraufsicht mehr über ihn ausüben könne, zukünftig wettbewerbsrechtlich gegen ihn vorgehe.
Mit seinen angekündigten Anträgen begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandantin - und zwar auch dann nicht, wenn diese über eine für den Streitfall eintretende Rechtsschutzversicherung verfügt - bei Mandatsaufnahme eine schriftliche Bonusregelung trifft, wonach er im Falle des Obsiegens im zivilgerichtlichen Rechtsstreit einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO gegen den Prozessgegner der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen RVG Gebühren und -Auslagen von der Mandantin aus deren Eigenmitteln und unabhängig von ihrer Vermögenssituation eine Bonuszahlung erhält.
Der Kläger hat nach einem entspreche...