Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung. Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

Es entspricht übereinstimmend der Rechtsprechung der Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln, dass die Vereinbarung einer Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Vergleichsstreitwerts gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage führt, sofern die Parteien nicht bereits vor Vergleichsschluss über die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben. Dieses folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 42 Abs. 4 GKG. Die Freistellung ist nämlich nur ein Teil der Gesamtvereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regelmäßig eine Gegenleistung des Arbeitgebers dafür, dass der Arbeitnehmer sich vergleichsweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abfindet. Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes.

 

Normenkette

GKG § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 16.03.2007; Aktenzeichen 3 (4) BV 140/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2007 – 3 (4) BV 140/05 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das vorliegende Beschlussverfahren wurde durch einen Vergleich erledigt, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 17.11.2006 vom Arbeitsgericht festgestellt wurde (Bl. 232 bis 234 d. A.). Der Beschwerdeführer hat Festsetzung des Verfahrensstreitwerts in – unstreitiger – Höhe von 15.250,02 EUR sowie Festsetzung eines Vergleichsstreitwerts in Höhe von 111.833,48 EUR beantragt, wobei er für den Vergleich einen Mehrwert für die in Z. 8) geregelte Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses in Höhe eines Monatsgehalts = 5.083,34 EUR und für die in Z. 3) geregelte Vereinbarung der Freistellung des Beteiligten für den Zeitraum von 18 Monaten einen Mehrwert in Höhe von 18 Monatsgehältern á 5.083,34 EUR = 91.500,12 EUR zusätzlich zum Verfahrensstreitwert angenommen hat.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.03.2007 für den Mehrwert lediglich den Zeugnisanspruch berücksichtigt und den Freistellungsmehrwert lediglich mit einem Betrag von 10 % der Vergütung für den Freistellungszeitraum in Höhe von 9.150,01 EUR veranschlagt. Es hat demgemäß den Wert des Gegenstands für das Verfahren auf 15.250,02 EUR und für den Vergleich auf 29.483,37 EUR festgesetzt (vgl. Bl. 273 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der er einerseits sein Begehren weiter verfolgt, die im Betracht der Vergütung für den Freistellungszeitraum in Höhe von 91.500,12 EUR für den Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen. Des Weiteren begehrt er mit der Beschwerdebegründung, die Berücksichtigung der sog. „Sprintprämie” gemäß Ziffer 5) des Vergleichs mit einem Gehalt und der Regelung in Ziffer 9) des Vergleichs (Rücknahme des Vorwurfs des Betruges) mit einem Betrag von 4.000,00 EUR, ferner der Ziffern 6) und 7) des Vergleichs mit jeweils 250,00 EUR.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das hauptsächliche Begehren der Beschwerde, für die im Vergleich vereinbarte Freistellung des Klägers den vollen Vergütungsanspruch für den Freistellungszeitraum zu berücksichtigen, ist nicht gerechtfertigt. Es entspricht übereinstimmend der Rechtsprechung der Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln, dass die Vereinbarung einer Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Vergleichsstreitwerts gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage führt, sofern die Parteien nicht bereits vor Vergleichsschluss über die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben. Dieses folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG. Die Freistellung ist nämlich nur ein Teil der Gesamtvereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regelmäßig eine Gegenleistung des Arbeitgebers dafür, dass der Arbeitnehmer sich vergleichsweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abfindet. Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes (vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 13.06.2005 – 4 Ta 178/05 –; vom 29.01.2002 – 7 Ta 285/01 –). Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 10.10.2003 (5 Ta 319/03) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es der aus § 12 Abs. 7 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 GKG) abzuleitenden Intention des Gesetzgebers entspricht, für die Freistellung – wenn überhaupt – jedenfalls einen Wert zugrunde zu legen, der deutlich unter dem nach § 42 Abs. 4 GKG maßgeblichen Betrag eines Vierteljahreseinkommens liegt. Denn anders als bei einem Bestandsschutzstreit handelt es sich bei der begrenzten unwiderruflichen Freistellung lediglich um eine Aufhebung und Spendierung der Arbeitsverpflichtung ohne Einfluss auf die vertragliche Vergütung. I...

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