Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat ist nicht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern, wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über 18 Monate hinaus erfolgt und schon andere Einsätze von Leiharbeitnehmern auf diesem Arbeitsplatz voran gegeben sind.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 26.02.2019; Aktenzeichen 4 BV 39/18) |
Nachgehend
Tenor
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorübergehenden Einstellung von Leiharbeitnehmern.
Die Arbeitgeberin ist die deutsche Zweigniederlassung des IT-Dienstleisters der G -Versicherungsgruppe mit ca. 400 Beschäftigten. Sie betreibt in A ein IT-Rechenzentrum. Mit Schreiben vom 15.08.2018 hörte sie den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der geplanten Einstellung des Leiharbeitnehmers A G für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.03.2019 mit der Bitte um Zustimmung an. Herr G ist Leiharbeitnehmer der Firma H und sollte im Bereich CXO-COMN (Controlling) tätig werden.
Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 20.08.2018 die Zustimmung zu der geplanten Einstellung und begründete dies damit, dass bereits seit längerem Leiharbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt würden. Daher sei die Einrichtung eines regulären Arbeitsplatzes dringend erforderlich und der temporären Arbeitnehmerüberlassung vorzuziehen.
Mit Schreiben vom 24.08.2018 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die vorläufige Einstellung des Herrn G . Zur Begründung führte sie aus, dass eine Vollzeitkraft im Controllig ihre Tätigkeit beende. Es bestehe daher dringender Bedarf für eine weitere Vollzeitkraft. Der Betriebsrat bestritt mit Schreiben vom 29.08.2018 die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme.
Mit ihrer am 30.08.2018 bei dem Arbeitsgericht A eingegangenen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn G und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sich der Mitteilung des Betriebsrats nicht hinreichend klar entnehmen lasse, aus welchem Grund er die Zustimmung zur Einstellung von Herrn G verweigert habe. Die Einstellung verstoße auch nicht gegen § 1 AÜG, da die zulässige Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nicht überschritten werde.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Leiharbeitnehmers Andreas G vom 01.09.2018 bis 31.03.2019 zu ersetzen;
- festzustellen, dass die ab dem 01.09.2018 geplante Einstellung des Leiharbeitnehmers A G aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist;
- den Widerantrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Anträge zurückzuweisen;
- festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, bei seiner fehlenden Zustimmung den bestehenden Beschäftigungsbedarf in dem Bereich CXO-CON (Controlling) in A nach dem Ausscheiden von Herrn A G als Leiharbeitnehmer am 31.03.2019 durch die Einstellung von Leiharbeitnehmern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nicht arbeitnehmer-, sondern arbeitsplatzbezogen sei. Bei dem von Herrn G bis zum 31.03.2019 bekleideten Arbeitsplatz handele es sich um einen Dauerarbeitsplatz. Im Bereich Controlling gebe es neben der Führungskraft insgesamt 13 Beschäftigte, von denen vier seit Jahren in Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt würden. Ihm, dem Betriebsrat, stehe ein Widerspruchsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu. Arbeitgeberseitig sei auf italienischer Konzernebene der Beschluss gefasst worden, freiwerdende Arbeitsplätze nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern zu besetzen (sog. hiring freeze).
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2019 den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und den Wiederantrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Betriebsrat bestehe kein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Insbesondere liege kein Verstoß gegen§ 1 AÜG vor. Der Leiharbeitnehmer G werde lediglich für sieben Monate tätig. Bei § 1 Abs. 1b AÜG sei eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung anzustellen und nicht, wie der Betriebsrat, meint eine arbeitgeberbezogene. Die Einstellung sei auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Die Arbeitgeberin habe nicht grob die betriebliche Notwendigkeit der vorläufigen Einstellung verkannt.
Der Widerantrag des Betriebsrats sei unzulässig. Zum einen sei der s...