Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung. Fälligkeit. Nichtbetreiben

 

Leitsatz (amtlich)

Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB gilt auch für den Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.

 

Normenkette

BGB §§ 196, 198, 201; BRAGO §§ 16, 128

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 17.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2976/94)

ArbG Köln (Aktenzeichen 13 BV 172/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.1999 – 4 Ca 2976/94 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien stritten in einem am 17.11.1994 anhängig gemachten Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten als Konkursverwalter erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses und restliche Zahlungsansprüche. Im Einvernehmen mit den Parteivertretern hob das Arbeitsgericht den Kammertermin vom 16.05.1995 auf, ohne einen neuen Termin zu bestimmen. Nach Ablauf von sechs Monaten wurde die Sache wegen Nichtbetreibens gemäß Aktenordnung weggelegt.

Mit Beschluss vom 05.02.1996 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger rückwirkend ab dem 02.12.1994 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters.

Unter dem 19.11.1998 teilte der Klägervertreter mit, man habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu Kläger und bitte daher um Streitwertfestsetzung. Daraufhin setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 9.800,– DM fest.

Mit einem am 05.01.1999 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.12.1998 hat der Klägervertreter Festsetzung seiner PKH-Gebühren beantragt.

Die Bezirksrevisorin hat mit Schriftsatz vom26.01.1999 die Einrede der Verjährung erhoben.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.03.1999 den Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters vom 30.12.1998 zurückgewiesen.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 24.03.1999 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.04.1999 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Klägervertreter auf seine früheren Stellungnahmen verwiesen, mit denen er insbesondere geltend macht, die Fälligkeitsregelung in § 16 BRAGO habe nichts mit der Frage zu tun, wann das Mandat „beendet” sei. Wenn es einen Automatismus im Sinne des § 16 BRAGO geben würde, wäre der Anwalt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem langjährige Konkursverfahren im Hintergrund stünden, gezwungen, vor Ablauf von jeweils drei Monaten die Verfahren, und sei es auch nur aus formellen Gründen, wieder aufzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Klägervertreters nach Maßgabe der §§ 121 ff BRAGO gegen die Landeskasse ist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjährt. Danach verjähren die Ansprüche des Rechtsanwalts wegen seiner Gebühren und Auslagen in zwei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 121 Rn. 8 m.w.N.). Die Frist beginnt nach den §§ 198, 201 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Dies war hier das Jahr 1995, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.1997 ablief.

Denn für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gilt § 16 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, § 121 Rn. 7). Danach wird die Vergütung auch fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Als Ruhen ist dabei der Zustand anzusehen, dass mehr als drei Monate lang nicht veranlasst wird, also nicht nur das Ruhen im Sinne des § 251 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, § 16 Rn. 17). Die Bestimmung liegt vor allem im Interesse des Rechtsanwalts, weil sie ihm die Abrechnung ermöglicht, wenn in der Angelegenheit länger als drei Monate nichts geschieht. Andererseits bewirkt die Fälligkeit den Beginn der Verjährung, ohne dass es auf die Beendigung des Mandats oder die Erledigung der Rechtssache ankommt. Es handelt sich um alternative Fälligkeitstatbestände. Für den Eintritt der Fälligkeit und damit für den Beginn der Verjährung ist der früheste Tatbestand maßgebend.

Der Klägervertreter war auch nicht daran gehindert, seinen Anspruch gegen die Landeskasse fristgerecht geltend zu machen. Dazu war insbesondere nicht eine förmliche Wiederaufnahme des nicht mehr betriebenen Verfahrens erforderlich. Der Rechtsanwalt hätte bis spätestens am 31.12.1997 zumindest den Antrag auf Festsetzung der Vergütung stellen müssen, wodurch die Verjährung nach § 19 Abs. 7 BRAGO unterbrochen worden wäre (vgl. LAG Köln vom 04.11.1991 – 6 Ta 225/91). Da dies nicht geschehen ist, konnte die Vertreterin der Landeskasse die Einrede der Verjährung erheben.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

Dr. Kalb

 

Fundstellen

Haufe-Index 915301

ARST 2000, 19

MDR 1999, 1287

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