Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde. Beschlussverfahren. Gebührenpflicht
Leitsatz (amtlich)
Erfolglose Streitwertbeschwerden in Beschlussverfahren sind gebührenpflichtig (KV 8614 Anl. 1 GKG)
Normenkette
RVG § 33; Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 19 BV 53/05) |
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2007 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.07.2007 – 19 BV 53/05 – wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Betriebsrat hat zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Fragebogen der Antragsgegnerin seiner Zustimmung bedarf. Nachdem die Fragebogenaktion vollständig erledigt war, hat der Betriebsrat die Feststellung beantragt, dass die Verwendung des Fragebogens zu den SONY Deutschland Benefits der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte. Darüber hinaus hat er die Feststellung beantragt, dass die Verwendung dieses Fragebogens ohne die Zustimmung des Betriebsrats einen groben Verstoß gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG darstellt. Im Laufe des Verfahrens hat der Betriebsrat das Beschlussverfahren durch Schriftsatz vom 22.03.2006 um zahlreiche weitere Anträge erweitert. Das Verfahren wurde in der Sitzung vom 14.02.2007 durch Prozessvergleich (Bl. 294 bis 295 d. A.) erledigt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben beantragt, den Gegenstandswert zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren auf 32.000,00 EUR, hilfsweise auf 18.000,00 EUR, festzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben beantragt, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Rücksicht auf die „Anzahl der Vielzahl der geltend gemachten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht und der Vielzahl der geltend gemachten Begehren” auf den 4 ½-fachen Hilfswert, also auf 18.000,00 EUR, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Festsetzung in Höhe des „üblichen Werts” von 4.000,00 EUR begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum durch die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 18.000,00 EUR, dem 4 ½-fachen Regelsatz des § 23 Abs. 3 RVG, nicht überschritten.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, dass es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, die im Regelfall mit 4.000,00 EUR angemessen bewertet werden kann. Im Streitfall ist es jedoch nicht bei den ursprünglichen Anträgen geblieben. Vielmehr hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 22.03.2006 mit den Anträgen zu 4. bis 12. weitere Begehren einschließlich der Hilfsanträge zur Entscheidung gestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht wegen der Vielzahl der geltend gemachten Begehren den Gegenstandswert auf den 4 ½-fachen Hilfswert festgesetzt hat. Umfang und Schwierigkeit der Sache rechtfertigen keine Abweichung.
Die Kosten- bzw. Gebührenpflicht für die Beschwerde ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG Nr. 8613. § 33 Abs. 9 S. 2 RVG steht der Gebührenpflicht nicht entgegen. Es geht hier nicht um das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung, das nach § 33 Abs. 9 S. 1 RVG gebührenfrei ist, sondern um ein Beschwerdeverfahren mit der sich aus dem GKG ergebenden Gebührenpflicht einer erfolglosen Beschwerde. Dass nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG auch im Beschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden, hat mit der Gebührenpflicht gegenüber dem Gericht nichts zu tun. Sie bleibt bestehen (Gerold-Madert, RVG, § 33 Rdnr. 30).
Der Gebührenpflicht steht auch die Kostenfreiheit für betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren nicht entgegen. Sie umfasst nicht das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung für den Rechtsanwalt. In diesem Nebenverfahren werden keine betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche, sondern eigenständige Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten verfolgt. Diese haben ihren Ursprung allein im RVG bzw. in den Kostenbestimmungen. Es geht nicht um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Beteiligten, sondern allein um die gebührenrechtliche Stellung des Rechtsanwalts (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.05.2004 – 10 Ta 79/04 –; Schwab-Vollstädt, ArbGG, § 12, Rdnr. 25; Germelmann, ArbGG, 5. Aufl. 2004, Rdnr. 132).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Unterschriften
Schroeder
Fundstellen