Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von gerichtlichen Gebühren Forderungen in der Insolvenz der Beklagten

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 -).

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 301; InsO §§ 38, 55

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.02.2018; Aktenzeichen 17 Ca 7829/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2018 - 17 Ca 7829/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der antragstellende Insolvenzverwalter gegen eine gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, die ihm weitgehend die Kosten des Gesamtrechtsstreit auferlegt hatte wegen eines vor Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin ergangenen und rechtskräftig gewordenen Teil-Versäumnisurteils.

Das Teil-Versäumnisurteil hatte einen Streitwert in Höhe von gut 30.000,00 EUR. Mit der Zustellung des Versäumnisurteils erhielt die Insolvenzschuldnerin eine Klageerweiterung in Höhe von gut 1.700,00 EUR zugestellt. Das Teil-Versäumnisurteil wurde mangels eines Einspruches rechtskräftig. Mit der nach Rechtskraft des Teil-Versäumnisurteils erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das vorliegende Klageverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Kläger meldete den noch nicht beschiedenen Klagebetrag aus der Klageerweiterung zunächst nicht zur Insolvenztabelle an, sondern rief das unterbrochene gerichtliche Verfahren wieder auf mit dem Zahlungsantrag der Klageerweiterung in voller Höhe.

Schließlich hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Insolvenzverwalter hat der Erledigung nicht widersprochen und nach Ablauf einer hierfür vom Gericht festgesetzten Stellungnahmefrist ist der streitgegenständliche Beschluss nach 91 a ZPO ergangen. Nach diesem Beschluss hat der antragstellende Insolvenzverwalter 95 % der Kosten zu tragen und der Kläger 5 %.

Mit seiner Beschwerde macht der antragstellende Insolvenzverwalter sinngemäß geltend, er hafte nicht für Insolvenzforderungen in voller Höhe. Deshalb könne er auch nicht für Gerichtsgebühren in voller Höhe haften, nur weil der Kläger in unzulässiger Weise den Rechtsstreit wieder aufgenommen habe. Nach seiner Auffassung könne sich der Rechtsstreit nach Wiederaufnahme gegen den Insolvenzverwalter nur noch auf die noch nicht rechtskräftig erledigten Teile des Verfahrens beziehen. Der Rechtsstreit sei im Übrigen - auch hinsichtlich einer denkbaren Kostenentscheidung - immer noch unterbrochen. Eine Kostenentscheidung habe deshalb nicht ergehen dürfen, allenfalls aber über den nach Insolvenzeröffnung wieder aufgerufenen Teil des Rechtsstreits.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, das Teil-Versäumnisurteil sei bereits rechtskräftig gewesen, als das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

II. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist angesichts des im Teil-Versäumnisurteil festgesetzten Gegenstandswertes erreicht. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Kostenquote ist richtig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die hieraus folgende Forderung der Landeskasse eine Insolvenzforderung darstellt.

a. Die vom Arbeitsgericht festgestellte Kostenquote ist richtig. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Bei einem Gesamtstreitwert von 31.700,00 EUR entsprechen 30.000,00 EUR einem Anteil von 95 %.

b. Die Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Insolvenz findet nicht bei der Kostenquote statt, sondern bei der Tatsache, dass die Gebührenforderung des Landes keine Masseforderung sondern eine Insolvenzforderung ist.

Für die Aufnahme eines Aktivprozesses durch den Insolvenzverwalter nach § 85 Abs. 1 InsO, also nicht wie vorliegend sondern in der umgekehrten Konstellation, ist für den Fall eines Unterliegens des Insolvenzverwalters die rechtliche Qualifizierung des gegen ihn gerichteten Kostenerstattungsanspruchs streitig; zum Teil wird die Auffassung vertreten, die gesamten Kosten des Rechtsstreits träfen den unterlegenen Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit, zum Teil wird die Auffassung vertreten, bei erfolgloser Aufnahme von Aktivrechtsstreiten durch den Insolvenzverwalter müsse bei der gegen ihn gerichteten Kost...

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