Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumnisurteil. Vollstreckung. Bestimmtheit
Leitsatz (amtlich)
Zu den Bestimmtheitsanforderungen eines Vollstreckungstitels (hier: Versäumnisurteil mit Bezugnahme auf eine Anlage zur Klageschrift).
Normenkette
ZPO §§ 704, 793, 887-888
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 08.11.2002; Aktenzeichen 2 Ca 6114/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 14.11.2002 wird der Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2002 – 2 Ca 6114/02 – abgeändert:
Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Durch Versäumnisurteil vom 26.08.2002 hat das Arbeitsgericht u. a. für Recht erkannt:
„Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger am 31.12.2001 erteilte Endzeugnis entsprechend dem der Klageschrift vom 12.06.2002 beiliegenden Entwurf abzuändern und neu zu formulieren.”
Hiergegen hat die Schuldnerin (Beklagte) am 05.09.2002 fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat Kammertermin auf den 21.02.2003 bestimmt.
Auf Antrag des Gläubigers (Klägers) vom 20.09.2002 hat das Arbeitsgericht am 08.11.2002 zur Erzwingung der im Versäumnisurteil vom 26.08.2002 ausgesprochenen Verpflichtung der Schuldnerin, „das dem Kläger am 31.12.2001 erteilte Endzeugnis entsprechend dem der Klageschrift vom 12.06.2002 beiliegenden Entwurf abzuändern und neu zu formulieren”, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 250,00 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 125,00 EUR einen Tag Zwangshaft festgesetzt.
Gegen den ihr am 12.11.2002 zugestellten Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts hat die Schuldnerin am 14.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt vor allem, dass der Titel keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Auch sei die Anordnung von Zwangshaft nach Lage des Falles unverhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 793 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567, 569 ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO liegen nicht vor. Ein Versäumnisurteil ist nach § 704 Abs. 1 ZPO Vollstreckungstitel nur insoweit, als es einen vollstreckbaren Inhalt hat. Dies setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch inhaltlich bestimmt ausgewiesen ist (vgl. nur Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 704 Rz 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Der Urteilsausspruch muss, um vollstreckbar zu sein, in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist und nicht auf eine zu den Akten gereichte Anlage verwiesen werden darf. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen können diese Anforderungen im Hinblick auf die Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder die Vermeidung eines unangemessenen Aufwands gelockert werden. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Entscheidungen, durch die eine Verurteilung zur Unterlassung ausgesprochen wird, weil der Gegenstand, auf den sich eine Verurteilung zur Unterlassung bezieht, häufig nicht mit Worten umschrieben werden kann (vgl. BGH vom 14.10.1999 – I ZR 117/97 – BGHZ 142, 388, 391).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, zumal der Zeugnisentwurf nicht einmal mit dem Versäumnisurteil verbunden worden ist. Der streitige Zeugnisinhalt lässt sich vielmehr ohne weiteres in Worte fassen und daher zum Gegenstand des Klageantrags machen. Nur dann ist die nötige Bestimmtheit auch für das Vollstreckungsverfahren gewährleistet. Fehlt es daran, so lässt sich nicht beurteilen, ob der titulierte Berichtigungsanspruch durch ein später erteiltes Zeugnis erfüllt worden ist. Der vorliegende Streit belegt dies anschaulich.
Die Bestimmtheitsanforderungen müssen erst recht für ein Versäumnisurteil gelten, bei dem zur Bestimmbarkeit des Tenors nicht auf die übrigen Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden kann. Die Schuldnerin beanstandet zu Recht, dass sie allein aus dem Tenor des Versäumnisurteils nicht entnehmen kann, was genau von ihr verlangt wird. Mit Rücksicht auf die ungenügende Bestimmtheit des Antrags hätte schon das Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Jedenfalls fehlt es an seiner Vollstreckbarkeit.
Ob der Vollstreckungsbeschluss im übrigen den Anforderungen des § 888 Abs. 1 ZPO entspricht, kann nach alledem dahinstehen.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer...