Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Zwangsvollstreckung. Ordnungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Streit darüber, ob die in einem gerichtlichen Vergleich titulierte Unterlassungspflicht verletzt worden ist, ist der Gebührenstreitwert nicht nach der Höhe des beantragten Ordnungsgeldes, sondern nach dem Wert des Erzwingungsinteresses festzusetzen, wobei als Richtschnur der Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen ist.
Normenkette
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 11.09.2009; Aktenzeichen 18 BV 187/93) |
Tenor
wird der Gebührenstreitwert für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. September 2009 auf EUR 12.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Durch gerichtlichen Vergleich vom 2. Dezember 1994 hat sich die Arbeitgeberin verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebs aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit anzuordnen oder von den Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durchführen zu lassen. Durch Beschluss vom 6. März 1995 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5.000,00 (= EUR 2.556,46) angedroht.
Am 3. April 2009 kam es zu einem „Late-Night-Shopping”, bei dem auf der Grundlage eines Dienstvertrags vom 2. April 2009 zwischen der Arbeitgeberin und einem anderen Unternehmen, mindestens 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, eingesetzt wurden.
Die von dem Betriebsrat beantragte Verhängung eines Ordnungsgeldes hat das Arbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 30. September 2009 abgelehnt und den Gebührenstreitwert entsprechend der Anregung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf EUR 99.701,92 festgesetzt (39 × EUR 2.556,46).
Durch Beschluss vom 3. Dezember 2009 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen die verweigerte Verhängung eines Ordnungsgeldes abgelehnt mit der Begründung, der im Vergleich vom 2. Dezember 1994 titulierte Anspruch sei nicht hinreichend bestimmt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beantragen, den Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf EUR 99.701,92 festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 12.000,00 festgesetzt.
1. Bei der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren ist im vorliegenden Fall von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auszugehen. Vertritt ein Rechtsanwalt den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Gegebenenfalls ist der Wert des Erzwingungsinteresses nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei als Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse der Streitwert für das Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt wird. Dabei kann ein Abschlag erfolgen, weil regelmäßig das Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Antragstellers nicht soweit wie das Interesse an der Hauptsache geht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2008 – 10 Ta 355/08 –; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. August 2009 – 5 W 181/09 – 66; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdn. 16 Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung). Dagegen ist nicht die Höhe des beantragten Zwangsmittels maßgebend (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26. September 2008 – 1 W 82/08 –). Etwas anderes gilt, wenn sich der Schuldner gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungs- und Zwangsgeldes wendet (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Ordnungsmittel Rdz. 3517).
2. Davon ausgehend ist eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 12.000,00 gerechtfertigt.
a. Das Hauptsacheverfahren betraf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, also eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Bei der Streitwertfestsetzung ist die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. Bei besonderer Hartnäckigkeit des arbeitgeberseitigen Verhaltens kann es zu einer Vervielfachung des Ausgangswertes nach § 23 Abs. 3 RVG kommen (vgl. GK-ArbGG-Schleusener, § 12 Rdn. 466 und 479 m. w. N.).
b. Im Hinblick darauf, dass der umstrittene Einsatz von Arbeitnehmern durch ein Drittunternehmen eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern der Arbeitgeberin betraf und es sich um eine wiederholte und begründete Auseinandersetzung über die Unterlassungsverpflichtung handelte, erscheint es angemessen, von einem Abschlag für den Vollstreckungsantrag abzusehen und den Streitwert mit dem 3-fachen Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen.
Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Unterschriften
Schwartz Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen