Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Bestimmtheit eines Titels. gerichtlichen Vergleich
Leitsatz (redaktionell)
Die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich scheidet aus, wenn Unbestimmtheiten des Vergleiches vorliegen, die nicht aus dem Titel selbst zu klären sind. Diese können nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden (Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2000 – 5 Sa 14/00).
Normenkette
ZPO § 794
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 13.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2592/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.01.2005 – 4 Ca 2592/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich die erkennende Kammer zu Eigen macht, den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers zurückgewiesen.
Angesichts der Beschwerdebegründung sei nur darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht nicht darüber entschieden hat, ob die Vergleichsklausel so ausgelegt werden kann, dass der Kläger einen materiellen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf haben soll, dass die Beklagte ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen zur Meldung bei der Krankenkasse erfüllt. Das Arbeitsgericht hat nur entschieden, dass der Titel nicht zu einer entsprechenden Zwangsvollstreckung geeignet ist. Dieses ist deshalb richtig, weil der Titel im Sinne der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht hinreichend bestimmt ist. Eine Vollstreckungsurkunde muss – das gilt auch für Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, § 794 ZPO Rn. 26 b) – inhaltlich den vollstreckbaren Anspruch bestimmt ausweisen. Mit der allgemeinen Klausel der „ordnungsgemäßen Abwicklung” ist überhaupt kein Anspruch im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne inhaltlich bestimmt.
Zur Zwangsvollstreckung nämlich muss ein Titel aus sich heraus verständlich und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu – bei einem Urteil – auch die Urteilsgründe, nicht aber darin in Bezug genommene Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (vgl. LAG Baden-Württemberg 08.05.2000 – 5 Sa 14/00 –). Erst recht gilt dieses Letztere für einen Vergleich. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern gehören ins Erkenntnisverfahren (LAG Baden-Württemberg a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Dr. Backhaus Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen