Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit eines Titels. hier: Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu – bei einem Urteil – auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (demso LAG Baden Württemberg 08.05.2000 – 5 Sa 14/00 –).
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 18.10.2004; Aktenzeichen 19 Ca 580/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2004 – 19 Ca 580/04 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die von der Antragstellerin beantragten Zwangsmittel zur Erzwingung der sich nach Auffassung der Antragstellerin aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung, die Antragstellerin mit anderen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung zu betrauen, die ihrer bisherigen Position vergleichbar sind, und zwar entsprechenden Vertragsbedingungen gemäß Vertrag vom 22.02.1991 und den ergänzenden Vertragsbedingungen, zurückgewiesen. Der Titel ist zu unbestimmt.
Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu – bei einem Urteil – auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (vgl. LAG BadenWürttemberg 08.05.2000 – 5 Sa 14/00 –).
Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern gehören ins Erkenntnisverfahren (LAG BadenWürttemberg a.a.O.). Im vorliegenden Fall wird die Klägerin beschäftigt. Sie meint lediglich, sie werde nicht als Sekretärin sondern „quasi als Hilfssekretärin” beschäftigt. Die Beklagte habe es nämlich in der Vergangenheit versäumt, der Klägerin weitere Fortbildungen zugute kommen zu lassen, die sie in die Lage versetzten, Sekretariatsaufgaben auf einem Level weiterzuführen, der ihrer letzten Tätigkeit im IT-Service entspreche.
Es kann dahinstehen, ob der Titel so auszulegen ist, dass auch Aufgaben der Klägerin als Sekretärin den entsprechenden Vertragsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 22.02.1991 und den ergänzenden Vertragsbedingungen entsprechen müssten.
Denn diese Vertragsbedingungen sind dem Titel selbst nicht zu entnehmen. Es wird lediglich auf andere Urkunden und „ergänzende Vertragsbedingungen”, die nicht einmal im Wege einer Verweisung konkret bezeichnet sind, Bezug genommen.
Auch ist eine Auslegung des Vergleichs wie bei einem Urteil anhand von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht möglich.
Der Streit der Parteien, ob die Klägerin den Vergleichsbedingungen entsprechend beschäftigt wird, gehört damit ins Erkenntnisverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen