Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen bürgerlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Allgemeiner Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts. Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftsinhalts für die Einordnung des zivilrechtlichen Vertragstyps
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Projektdienstleister im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (PC, Telefon, E-Mail-Adresse, Visitenkarte) tätig, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 1; GVG § 13; BGB § 611a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.02.2018; Aktenzeichen 7 Ca 7811/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 - 7 Ca 7811/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen, Annahmeverzugsvergütung, ein Zwischenzeugnis sowie über einen hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der Kläger zu 2. (im Folgenden "Kläger") war seit Oktober 2014 für die Beklagte, ein Unternehmen der Gießharzverarbeitung mit ca. 20 Arbeitnehmern, das elektrische Bauteile in serieller Fertigung entwickelt, baut und vertreibt, tätig, wobei er seine Tätigkeit mit 24,00 EUR/Stunde zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte endete, nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war und der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger in einer E-Mail vom 16.08.2016 mitgeteilt hatte, dass eine weitere Zusammenarbeit keinen Sinn mache.
Mit seiner am 24.11.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage macht der Kläger geltend, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein.
Der Kläger beruft sich auf eine von ihm behauptete mündliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, wonach er im Rahmen eines Acht-Stunden-Tags in einer 40 Stundenwoche tätig gewesen sei. Zu Beginn sei er mit der Aktualisierung des QM-Systems beschäftigt gewesen. Später habe zu seinen Hauptaufgaben die Kundenbetreuung im Innendienst gehört. Seine Arbeitszeiten hätten montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr gelegen. Die genauen Zeiten seien in einer digitalen Stempelkarte erfasst worden. Er habe vornehmlich in den Räumen der Beklagten gearbeitet und dort über ein eigenes Telefon, einen eigenen PC, eine eigene E-Mail-Adresse und eine Firmenvisitenkarte der Beklagten verfügt. Er sei dem Geschäftsführer direkt unterstellt gewesen und habe zu 90 % auf seine direkten Weisungen hin gearbeitet. Seine Arbeitsleistung habe er nur in Person erbringen können und selbst über keine Mitarbeiter verfügt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.01.2017 wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Kläger zu 1. (im Folgenden "Insolvenzverwalter") als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 nahm der Insolvenzverwalter das Verfahren wieder auf, soweit es die Insolvenzmasse betroffen hatte und unterbrochen war.
Nach einer Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 30.05.2017, dass seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und die Versicherungspflicht mit dem 06.10.2014 begonnen habe. Derzeit führt die Beklagte wegen des versicherungsrechtlichen Status des Klägers vor dem Sozialgericht K einen Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (S 41 BA 26/18).
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger als selbstständiger Unternehmensberater für sie im Rahmen einzelner Projekte tätig gewesen sei. Der Kläger habe keine festen Arbeitszeiten einhalten müssen und seine Tätigkeit nicht ausschließlich in ihren Büroräumen, sondern auch mit eigenen Arbeitsmitteln im Home Office erbracht. Der Kläger sei nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe lediglich Zwischenberichte über den Stand seiner Beratungsprojekte erstellt. Im Geschäftsverkehr sei er nicht als ihr Mitarbeiter aufgetreten. Soweit ihm eine Visitenkarte des Unternehmens überlassen worden sei und soweit der ihre E-Mail-Adresse und ihren Telefonanschluss genutzt habe, sei dies nur im Rahmen seiner Projektarbeiten geschehen. Kundenkontakt habe der Kläger nur gehabt, um eine Erfolgskontrolle seiner Beratungstätigkeit durchführen zu können.
Auf die Rechtswegrüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 21.02.2018 für zulässig erklärt und dies damit begründet, dass der Kläger auf Grund der tatsächlichen Durchführung der vertraglichen Beziehungen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe.
Der ursp...