Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für „Schleppnetzantrag”
Leitsatz (amtlich)
Der sogenannte „Schleppnetzantrag” („…sondern ungekündigt fortbesteht”), der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gestellt ist, bleibt solange bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, bis eine Folgekündigung oder ein sonstiger weiterer Auflösungstatbestand in das Verfahren einbezogen wird.
Normenkette
ArbGG § 12 VII
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 07.07.1998; Aktenzeichen 6 Ca 4780/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.1998 abgeändert: Der Streitwert wird auf 6.800,– DM festgesetzt.
Gründe
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den uneingeschränkten Kündigungsschutzantrag mit drei Gehältern streitwertmäßig berechnet und für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages als selbständigen Streitgegenstand ein weiteres Gehalt angesetzt.
Demgegenüber war der Teil des Klageantrages: „und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen über den 17.05.1998 hinaus unverändert fortbesteht” streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil des Antrages wurde weder in der Klageschrift noch sonst im Prozeß zu irgendeiner Zeit begründet. Ersichtlich wollte die Klägerin damit auch nicht die Befristung ihres Arbeitsvertrages zum 31.03.1999 angreifen. Es ist damit davon auszugehen, daß es sich lediglich um einen sogenannten „Schleppnetzantrag” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG, 13.03.1997, DB 1997, 1418 und dazu Bitter, DB 1997, 1407) handelt.
Mit dem Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluß vom 03.06.1996 LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 116) geht die erkennende Kammer davon aus, daß ein im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gestellter zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO jedenfalls so lange bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleibt, bis nicht tatsächlich eine Folgekündigung oder ein sonstiger selbständiger Auflösungstatbestand in das Verfahren einbezogen wird. Der Rechtsgedanke des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gebietet, diesen Antrag als von dem Drei-Monats-Wert umfangen anzusehen, solange nicht irgendein konkreter weiterer Beendigungstatbestand in das Verfahren eingeführt wird. Der Antrag ist nämlich ausschließlich durch die mit dem Kündigungsschutzantrag primär angegriffene Kündigung ausgelöst und soll wie dieser den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sichern. Diese ergänzende Sicherung bleibt abstrakt und ohne konkreten wirtschaftlichen Eigenwert, solange nicht ein anderer Beendigungstatbestand vorliegt. Es handelt sich so lange um eine einheitliche Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbGG (im Ergebnis ebenso LAG Köln, 12.12.1996 – 3 Ta 274/96; 27.05.1997 – 5 Ta 88/97).
Bei der Streitwertbemessung hat die Kammer ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.700,– DM zugrunde gelegt, wie es sich aus den von der Klägerin im Rahmen des PKH-Antrages eingereichten Lohnabrechnungen ergibt.
Unterschriften
Dr. Backhaus
Fundstellen
Haufe-Index 913578 |
ARST 1998, 283 |
FA 1999, 198 |
NZA 1999, 224 |
MDR 1999, 102 |
AGS 1999, 70 |
MittRKKöln 1999, 147 |