Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Folgekündigungen. Zeitpunkte des Wirksamwerdens entscheidend. Mindeststreitwert pro Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist.
Normenkette
GVG § 42 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Aktenzeichen 4 Ca 2216/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.06.2013 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.06.2013 - 4 Ca 2216/13 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09.08.2013 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 17.850,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht von einem Streitwert von drei Monatsverdiensten für den Kündigungsschutzantrag bezüglich der Kündigung vom 28.03.2012 zum 30.06.2012 (§§ 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und einem Monatsgehalt hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags (hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 08.09.2009 - 11 Ta 201/99 - m.w.N.) ausgegangen. Soweit das Arbeitsgericht die zweite Kündigung vom 12.07.2012 zum 31.10.2012 mit lediglich einem Monatsverdienst bewertet hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu Recht begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Beschwerde den Ansatz weiterer drei Monatsgehälter. Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 - 8 Ta 393/07 -; Beschl. v. 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 -; Beschl. v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 -; vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 298/07 -; Beschl. v. 28.08.2011 - 12 Ta 204/11 -). Somit ergibt sich ein Streitwert für das Verfahren von insgesamt sieben Monatsverdiensten, mithin 17.850,-- €.
2. Der genannte Verfahrensstreitwert ist auch für den Vergleich maßgebend. Die Beschwerde ist daher erfolglos, soweit mit ihr die Festsetzung eines Mehrwerts für den mit Beschluss vom 11.06.2013 festgestellten Vergleich in Höhe von 3.000,-- € für “Zeugnis, Ansprüche aus Sozialtarifvertrag, Regelung des Verfrühungsschadens„ begehrt wird. Die Festsetzung eines Mehrwerts wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach ein zur Erhöhung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts führender sogenannter Mehrvergleich nur vorliegt, wenn der Anwalt am Abschluss eines Vergleiches mitgewirkt hat, in welchem zusätzliche Streitpunkte der Parteien, die (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden oder eines anderen Rechtsstreits waren oder sind, ausgeräumt werden (z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 07.05.2013 - 7 Ta 36/13 - m.w.N.), zugrunde gelegt. Es hat hierzu im Abhilfebeschluss vom 09.08.2013 u.a. festgestellt, dass weder zum Zeugnis, zum Sozialtarifvertrag noch zum Verfrühungsschaden ein Streit zwischen den Parteien bestand. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nicht entgegen getreten. Er hat die Anhörungsfrist verstreichen lassen, sein Begehren nicht weiter begründet, so dass insoweit kein Grund zur Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung besteht.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 6367131 |
ArbR 2014, 112 |