Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Betriebsrats zur Zustimmung zu Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rahmen eines tariflichen Vergütungssystems

 

Leitsatz (amtlich)

Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Eingruppierung an ein tarifliches Vergütungssystem gebunden, auch wenn er im Einzelfall eine erhöhte Grundvergütung vereinbart. Das tarifliche Eingruppierungssystem ist das bei der Mitbeurteilung der Eingruppierung anwendbare Vergütungsschema.

Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nicht im Hinblick auf ein vom Betriebsrat gewünschtes zukünftiges Vergütungssystem verweigert werden.

Zulagen, die nicht in das tarifliche System eingreifen, stellen kein Eingruppierungssystem dar und sind für die Mitbeurteilung des Betriebsrats nicht relevant.

 

Normenkette

BetrVG § 87

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.11.2014; Aktenzeichen 17 BV 297/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.03.2018; Aktenzeichen 7 ABR 38/16)

 

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2014 - 17 BV 279/14 - abgeändert:

    Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer

    1. J B ,
    2. T D ,
    3. U Do ,
    4. A K ,
    5. M A Ku ,
    6. Ü Y ,
    7. M M A ,
    8. Y Bo ,
    9. M F ,
    10. S Kescioglu,
    11. V W

    in Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NW vom 23.06.2014 sowie des Arbeitnehmers

    1. R S

    in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NW vom 23.06.2014 wird ersetzt.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I:

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von zwölf Arbeitnehmern in die Vergütungsgruppen des Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrages der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen (LTV bzw. GTV). Am Flughafen K /B besteht ein Gemeinschaftsbetrieb, in dem der hier beteiligte Betriebsrat gewählt wurde. Eine der beiden Arbeitgeberinnen, die den Gemeinschaftsbetrieb betreiben, ist das hier antragstellende Unternehmen. Diese Arbeitgeberin ist Mitglied in dem Arbeitgeberverband, der die Lohn- und Gehaltstarifverträge abgeschlossen hat, in die die einzustellenden bzw. der umzugruppierende Mitarbeiter eingruppiert werden sollen. Die weitere am Gemeinschaftsbetrieb beteiligte Arbeitgeberin, die nicht an dem Verfahren beteiligt ist, ist nicht tarifgebunden. Bei ihr sind im Wesentlichen die Mitarbeiter beschäftigt, die zuvor in F beschäftigt waren und für die dort ein Haustarifvertrag zur Anwendung kam.

Vorliegend geht es im Beschwerdeverfahren noch um elf erstmalige Eingruppierungen und eine Umgruppierung nach Änderung der Tätigkeiten.

Die beteiligte Arbeitgeberin vereinbart mit sämtlichen ihrer Arbeitnehmer eine höhere Vergütung, als sie tarifvertraglich geschuldet ist. Nach Angaben des Betriebsrats haben bei der Neueinstellung manche Arbeitnehmer eine Verhandlungsmöglichkeit, anderen Arbeitnehmern wird von vorneherein nur eine erhöhte feste Summe angeboten. Der über dem tariflichen Lohn liegende Vergütungsanteil beträgt zwischen 120/150 EUR und 500/800 EUR. Die Arbeitgeberin hat angegeben, dass sie sich hinsichtlich der absoluten Vergütungshöhe von der konkret zum Einstellungszeitpunkt gegebenen Arbeitsmarktlage, von Vorerfahrung, die der Arbeitnehmer mitbringe, von der Wettbewerbssituation im Verhältnis zu konkurrierenden Arbeitgebern und von dem individuellen Verhandlungsgeschick des einzustellenden Mitarbeiter leiten lässt. Ein konkretes, strukturiertes System liege der angebotenen bzw. vereinbarten Gesamtvergütung nicht zu Grunde.

Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat zur Eingruppierung der verbliebenen 11 Arbeitnehmer in den Lohntarifvertrag, bzw. bezüglich des zwölften Arbeitnehmers, der umgruppiert wurde, in den Gehaltstarifvertrag angehört. Im Beschwerdeverfahren ist die Richtigkeit der in der Anhörung angegebenen Lohngruppe (Gruppe zwei) bzw. Gehaltsgruppe (Gruppe II) nicht mehr streitig. Die Arbeitstätigkeit nach dem Lohntarifvertrag setzt insbesondere nicht die Fähigkeit voraus, einen Gabelstapler fahren zu dürfen. Hinsichtlich der Eingruppierung in Lohngruppe II des Gehaltstarifvertrages hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Eingruppierung in das erste Beschäftigungsjahr in dieser Vergütungsgruppe erfolgen soll. Es konnte insoweit nicht festgestellt werden, dass der betroffene Arbeitnehmer bereits zuvor in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt war. Der Tarifvertrag sieht für die Eingruppierung ausdrücklich nicht die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sondern die Dauer der Beschäftigung in der konkreten Vergütungsgruppe vor.

Der Betriebsrat hat sämtlichen hier streitigen Eingruppierungen die Zustimmung mit der Begründung verweigert, es gebe ein geheimes von der Arbeitgeberin praktiziertes Vergütungssystem, welches diese aber gar nicht anwenden dürfe, da hinsichtlich dieses Vergütu...

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