Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrer/innen. Pflichtstunden. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Neben der unter § 2 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW geregelten Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung kommt eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Erschwernisse bei der Anwendung des sog. Bandbreitenmodells nach § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht in Betracht.

2. Der Zusatzurlaub nach § 125 SBG IX wird Lehrern an öffentlichen Schulen während der Schulferien gewährt. Lehrerinnen und Lehrer können nicht verlangen, dass anstelle arbeitsfreier Urlaubstage eine zusätzliche Verringerung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfolgt.

 

Normenkette

VO § 2; Schulgesetz NRW vom 19. März 2006 zu § 93 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 09.08.2007; Aktenzeichen 2 Ga 30/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 9. August 2007 – 2 Ga 30/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 1.187,16

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Beklagten aufzugeben, ihn im Zeitraum 6. August 2007 bis 20. Juni 2008 (Schuljahr 2007/2008) wöchentlich im Umfang von 22 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.

Der Kläger, geboren am 22. März 1945, ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Februar 1973 im A des Beklagten in N-S als Diplom-Sportlehrer tätig. Der Kläger ist gemäß Bescheid vom 28. Dezember 2004 schwerbehindert mit einem Grad von 50. Nach dem Arbeitsvertrag wird der Umfang der Beschäftigung nach den für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen festgesetzt. Dasselbe gilt für den Urlaub.

Nach den für Lehrer an öffentlichen Gymnasien geltenden Bestimmungen besteht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 eine wöchentliche Lehrverpflichtung von 25,5 Stunden (§ 2 Abs. 1 VO zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG). Diese Regelverpflichtung kann im Rahmen des sog. Brandbreitenmodells um bis zu 3 Unterrichtsstunden erhöht werden (§ 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Durch die Pflichtstunden-Bandbreite soll eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen in der Schule ausgeglichen werden.

Am A wird seit dem Schuljahr 2004/2005 die Unterrichtsverpflichtung unter Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite festgesetzt, wobei der sich aus dem jeweiligen Unterrichtsfach ergebende Korrekturaufwand ein wesentlicher Bemessungsfaktor ist. Danach gilt für Sportlehrer die höchste Unterrichtsverpflichtung mit 28 Wochenstunden.

Im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers hatte bzw. hat nach § 2 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde im Schuljahr 2004/2005 und um 3 Stunden ab dem Schuljahr 2005/2006 zu erfolgen. Aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers ist zudem ab dem Schuljahr 2006/2007 die Lehrverpflichtung um weitere 2 Stunden zu reduzieren (§ 2 Abs. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).

Ausgehend von einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Stunden und unter Berücksichtigung der Ermäßigungen aus Altersgründen und für Schwerbehinderte ermittelte die Beklagte, dass der Kläger ab Einführung der Pflichtstunden-Bandbreite bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 4 Stunden in Rückstand war (vgl. Aufstellung: Bl 51 d. A.). Der Kläger hatte in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 jeweils 24 Wochenstunden und im Schuljahr 2006/2007 23 Wochenstunden Unterricht erteilt.

Die Beklagte hat angeordnet, dass der Kläger zum teilweisen Ausgleich seines Unterrichtsrückstandes im Schuljahr 2007/2008 wöchentlich 26 Unterrichtsstunden zu erteilen hat.

Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 9. August 2007 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe wöchentlich 22 Unterrichtsstunden zu erteilen. Der ihm als Schwerbehinderter nach § 125 SGB IX zustehende Sonderurlaub von 5 Arbeitstagen sei ihm dadurch zu gewähren, dass ausgehend von der im Schuljahr 2006/2007 erfüllten Lehrverpflichtung (damals 23 Stunden) die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden um eine weitere Stunde auf 22 Stunden reduziert werde.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Beschluss vom 9. August 2007 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Zusatzurlaub könne nur tageweise und nicht stundenweise genommen werden. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger Mehrarbeit verrichte, wenn er 26 Stunden Unterricht pro Woche erteile.

Gegen den am 13. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27. August 2007 sofortige Beschwerde einlegen und diese zugleich begründen lassen.

Er hat zunächst vorgetragen, die Beklagte sei gehalten, ihm den Zusatzurlaub während der Zeit zu gewähren, in der er an sich Unterricht zu erteilen habe. Sie könne ihn nicht auf die unterrichtsfreie Z...

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