Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Einreichung des PKH-Antrags ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
1. Ohne die in § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt noch kein wirksamer und rechtsgültiger PKH-Antrag vor; denn anders als bei den in § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO ebenfalls erwähnten Belegen, die lediglich bereits vorhandene Angaben glaubhaft machen sollen, fehlt dem Gericht ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jegliche Grundlage dafür, die PKH-Voraussetzungen zu beurteilen.
2. Der Anwalt, der entgegen § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem von ihm gestellten PKH-Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten nicht beifügt, sondern verspricht, diese nachzureichen, treffen gesteigerte Sorgfaltsobliegenheiten. Eine gerichtliche Pflicht, den Anwalt vor Instanzende an sein Versprechen zu erinnern, besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn seit Stellung des PKH-Antrags mehr als drei Monate vergangen sind.
Normenkette
ZPO § 117
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.01.2015; Aktenzeichen 2 Ca 5572/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.01.2015 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 06.02.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der anwaltlich vertretene Kläger erhob am 23.07.2014 bei dem Arbeitsgericht Köln eine Zahlungsklage über 608,51 €. Der vorletzte Absatz der Klageschrift lautet wie folgt:
"Da der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Die notwendigen Formulare und Belege werden alsbald nachgereicht bzw. im Gütetermin vorgelegt werden."
Das Arbeitsgericht bestimmte Gütetermin auf den 13.08.2014. Dieser wurde auf Antrag des Klägervertreters auf den 12.09.2014 vertagt. Im Gütetermin vom 12.09.2014 wurde der Rechtsstreit einvernehmlich zum Ruhen gebracht, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, eine außergerichtliche Einigung vorzubereiten. Am 29.09.2014 beantragte der Klägervertreter einen neuen Gütetermin. Dieser wurde vom Arbeitsgericht auf den 10.10.2014 angesetzt, jedoch wiederum - diesmal auf Antrag des Beklagtenvertreters - vertagt, und zwar auf den 07.11.2014. Im Termin vom 07.11.2014 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Im Anschluss an den Vergleichstext und die Streitwertfestsetzung heißt es im Sitzungsprotokoll vom 07.11.2014:
"Der Klägervertreter übergab einen Job-Center-Bewilligungsbescheid.
Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bislang keine PKH-Erklärung zur Akte gereicht wurde.
Er nahm sodann den Bewilligungsbescheid wieder zurück."
Die vom Kläger persönlich unter dem Datum des 23.07.2014 unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging sodann nebst verschiedener Belege erstmals am 02.12.2014 beim Arbeitsgericht ein.
Mit Beschluss vom 02.01.2015, dem Klägervertreter zugestellt am 22.01.2015, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung zurück, dass "vor Abschluss des Rechtsstreits ein ordnungsgemäßer Antrag nicht vorgelegen hat". Hiergegen legte der Kläger am 22.01.2015 sofortige Beschwerde ein, auf deren Begründung im Schriftsatz vom 22.01.2015 Bezug genommen wird. Mit weiterem Beschluss vom 06.02.2015 versagte das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde die Abhilfe. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass der PKH-Antrag bereits in der Klageschrift vom 23.07.2014 gestellt worden sei. Die letzten notwendigen Belege hätten endgültig leider erst am 02.12.2014 eingereicht werden können. Dass Belege nachzureichen gewesen wären, sei dem Gericht in den Güteterminen auch mitgeteilt worden und es sei damit einverstanden gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss vom 02.01.2015 konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend erkannt, dass bis zum rechtskräftigen Ende des Rechtsstreits, das am 07.11.2014 eingetreten ist, kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender PKH-Antrag gestellt worden war, geschweige denn, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende unternommen hätte, um die Bewilligungsreife seines PKH-Antrags herbeizuführen.
1. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ordnet der Gesetzgeber unmissverständlich und nicht auslegungsfähig an, dass dem PKH-Antrag zwingend eine Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen ist. Ergänzt wird dies durch die Anordnung in § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO, woraus hervorgeht, dass für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhä...