Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 14.08.1996; Aktenzeichen 20 Ca 2912/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.06.1997; Aktenzeichen 9 AZB 5/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Gründe

Der Beklagte schloß am 11.03.1993 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden einen Vergleich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich mit Ablauf des 30.09.1992 beendet war und dem Beklagten eine Abfindung von 130.000,– DM zu zahlen war. Die Klägerin macht geltend, bei dem Vergleich sei nicht berücksichtigt worden, daß das Arbeitsverhältnis nur mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Vierteljahresschluß habe gekündigt werden können. Der Beklagte erhielt in der Zeit vom 10.10.1992 bis 23.03.1993 Arbeitslosengeld in Höhe von 15.634,20 DM, obwohl, wie die Klägerin meint, sein Anspruch geruht habe. Deshalb sei sein Anspruch aus dem Abfindungsvergleich in dieser Höhe auf die Klägerin übergegangen.

Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Beklagten den Betrag von 15.634,20 DM für sich beanspruchen, hinterlegte der Arbeitgeber die Summe bei dem Amtsgericht Lörrach. Das Amtsgericht ist zur Auszahlung des Betrages an die Klägerin nur bereit, wenn der Beklagte dem zustimmt. Da der Beklagte die Zustimmung verweigert, hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Köln Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Auszahlung des bei dem Amtsgericht Lörrach hinterlegten Betrages in Höhe von 15.634,20 DM an die Klägerin zu erteilen.

Mit Beschluß vom 14.08.1996 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, bei dem im Klageantrag bezifferten Betrag handele es sich um einen Anspruch des Beklagten auf Arbeitsentgelt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, der gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei. Deshalb sei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 a ArbGG der Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln, ohne Datumsangabe, – 20 Ca 2912/96 – aufzuheben;
  2. das Arbeitsgericht Köln für den Rechtsstreit 20 Ca 2912/96 für zuständig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit verneint und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtliche im Sinne des § 51 SGG anzusehen ist, kommt es auf den Klagegegenstand an, d.h. auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei genügt die Möglichkeit, daß die aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat (BSG 14.02.1973, BSGE 35, 188, 190). Mit ausschlaggebend für die Abgrenzung im Einzelfall sind häufig Überlegungen zur Sachnähe. Die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges wird auch – jedoch nicht ausschließlich – damit begründet, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für Entscheidung bestimmter Fragen besser gerüstet sind und deshalb von der Sache her diesen Fragen näher stehen als andere Gerichtsbarkeiten (Leitherer, Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 12, Rz. 89).

Zwar handelt es sich bei dem Zahlungsanspruch, der dem Freigabeverlangen der Klägerin zugrundeliegt, um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Als Rechtsgrundlage für die Forderung, die der Beklagte gegen die Firma Rhatte, kommt nur das Arbeitsverhältnis in Betracht. Beträfe der Streit der Parteien die Frage, ob der Beklagte eine Forderung in dieser Höhe gegen die Firma Rhatte, so wäre die Zulässigkeit des Arbeitsgerichts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber die Frage, ob die Klägerin von dem Beklagten verlangen kann, daß er in die Auszahlung eines Teiles des Abfindungsbetrages an die Klägerin einwilligt. Ob eine solche Verpflichtung besteht, hängt von dem öffentlichen-rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien, d.h. davon ab, ob der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Arbeitslosengeld ruhte. Nur dann kann der Anspruch auf Zahlung des Betrages von 15.634,20 DM, den der Beklagte gegen die Firma Rhatte, gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin gegangen sein. Ob der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Arbeitslosengeld ruhte, richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes. Deshalb und auch der größeren Sachnähe wegen ist für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Zwar hat das Bundessozialgericht es in seinem Urteil vom 11.11.1993, das die Klägerin vorgelegt hat, als zweifelhaft bezeichnet, ob für den Anspruch auf Freigabeerklärung überhaupt die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 SGG gegeb...

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