Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag des Betriebsrats an das Gericht, dem Arbeitgeber gewisse „Betriebsänderungen” zu untersagen, ist bereits unzulässig, wenn der Betriebsrat in Wirklichkeit ein bestimmtes wirtschaftliches Handeln des Arbeitgebers erreichen will.
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 24.06.1998; Aktenzeichen 2 (3) BV 22/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.06.1998 – 2 (3) BV 22/98 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin zu untersagen, weitere Zustellbezirke auszugliedern, ist bereits unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit.
a) Klageanträge müssen bestimmt sein, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für Unterlassungsklagen bedeutet dies, dass eindeutig beschrieben sein muß, welche konkrete Unterlassung verlangt wird; die Entscheidung darf nicht in die Vollstreckungsinstanz verlegt werden, vgl. BLAH ZPO 51. Auflage § 253 Rn 89 ff. Für Anträge in Betriebsverfassungssachen gilt das gleiche, vgl. Germelmann/Mathes/Prütting/ArbGG 2. Auflage § 81 Rn 8.
b) Der Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin zu untersagen, Zustellbezirke auszugliedern, läßt demgegenüber nicht erkennen, welche konkrete Handlungen der Arbeitgeberin untersagt werden sollen. Der Begriff „Zustellbezirke ausgliedern” ist kein feststehender Begriff des Arbeitslebens. Bei einer gerichtlichen Entscheidung gemäß diesem Antrag des Betriebsrats würden sich bei der Zwangsvollstreckung (§ 85 ArbGG) unüberwindliche Schwierigkeiten ergeben.
c) Es läßt sich aber auch nicht aus der Begründung des Betriebsrats entnehmen, welche konkrete gerichtliche Entscheidung der Betriebsrat begehrt. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass dem Betriebsrat anscheinend vorschwebt, dass die Arbeitgeberin irgendwie dagegen vorgeht, dass die Muttergesellschaft und Auftraggeberin ihr für bestimmte Zustellbezirke keine Aufträge mehr erteilt, etwa indem sie sich auf den Gebietsschutz ihrer Dienstleistungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft vom 05.01.1990 beruft (unter Nr. 1 Abs. 2). Das aber würde bedeuten, dass der Betriebsrat in Wirklichkeit nicht eine Unterlassung von der Arbeitgeberin verlangt, sondern ein (wirtschaftliches) Handeln. Eine entsprechende Auslegung des Antrags des Betriebsrats kommt aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil es für einen Anspruch des Betriebsrats an den Arbeitgeber auf ein bestimmtes wirtschaftliches Handeln offenkundig keine Rechtsgrundlage gibt.
d) Der Betriebsrat ist in der mündlichen Verhandlung auf die mangelnde Bestimmtheit seines Antrags und die fehlende Auslegbarkeit hingewiesen worden. Eine Klarstellung ist nicht erfolgt.
2. Für den Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin zu untersagen, „die Zustellaufträge anderen Gesellschaften zu überlassen” gilt das Gleiche. Die Arbeitgeberin erhält Zustelleraufträge von ihrer Muttergesellschaft. Sie führt sie selber aus. Sie überträgt die Ausführungen nicht anderen Gesellschaften. Unter diesen Umständen ist unklar, was der Betriebsrat mit „Überlassung der Zustellaufträge an andere Gesellschaften” meint.
Unterschriften
Baingo, Wiedemann, Rehfisch
Fundstellen
Haufe-Index 915310 |
ZTR 1999, 482 |