Leitsatz (amtlich)
§ 111 S. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat einen Unterrichtungsanspruch nur in Bezug auf Planungen des Arbeitgebers, nicht in Bezug auf Planungen des beherrschenden Unternehmens. Dem muß auch eine gerichtliche einstweilge Regelung Rechnung tragen.
Normenkette
BetrVG § 111 S. 1; ZPO § 940
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 01.04.1998; Aktenzeichen 2 BV Ga 4/98) |
Tenor
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.04.1998 – 2 BV Ga 4/98 – wird geändert.
Der verbliebene Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschluß des Arbeitsgerichts ist von der Arbeitgeberin mit der Beschwerde angefochten worden. Die Beschwerde ist begründet.
1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 1.4.1998 (§§ 935, 940 ZPO) ist bereits unzulässig, weil unter den gegebenen Umständen unklar und damit nicht vollstreckungsfähig. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der Z, der verbundenen Z-(= Arbeitgeberin) und der verbundenen V ein Konzept abgestimmt worden ist, wonach Zustellbezirke nach und nach aus dem Vertriebsgebiet der Arbeitgeberin ausgegliedert werden und an die V vergeben werden, und hat die Arbeitgeberin verurteilt, den Betriebsrat über Art und Umfang „der geplanten Ausgliederung vom Zustellungsbezirken auf andere Unternehmen, insbesondere die Firma V” zu unterrichten. Es hat diese Entscheidung mit § 111 Satz 1 BetrVG begründet. Diese Bestimmung gewährt dem Betriebsrat aber einen Unterrichtungsanspruch nur in Bezug auf Planungen des Arbeitgebers (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 111 Rn. 2), nicht in Bezug auf Planungen des beherrschenden Unternehmens. Die Verurteilung des Arbeitsgerichts läßt demgegenüber nicht erkennen, ob sich die Unterrichtung des Betriebsrats auf einen eigenen Plan der Arbeitgeberin beschränken soll oder die angenommene Planung des beherrschenden Unternehmens mit umfassen soll. Die Arbeitgeberin hatte geltend gemacht, daß sie selbst keine Ausgliederung von Zustellbezirken auf andere Unternehmen plane, sondern lediglich den Entzug eines Teils des Auftrages des beherrschenden Unternehmens hinnehme.
2. Eine andere Anordnung zur Erreichung des Zwecks (ZPO § 938) ist nicht erforderlich. Die Arbeitgeberin hat unter dem 29.04.1998 mitgeteilt, daß sie zur Zeit keine Ausgliederung von Zustellbezirken auf andere Unternehmen plane, der Betriebsrat daraufhin unter dem 09.05.1998 seinen Vollstreckungsantrag „zunächst einmal” für erledigt erklärt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß zur Zeit (19.8.1998) eine Eil-Entscheidung (ZPO § 940) nötig ist zur Wahrung der Rechte des Betriebsrats.
Unterschriften
Baingo, Dohmeier, Rehfisch
Fundstellen