Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Leiharbeitnehmer. Mitbestimmung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung widersprechen, dass einzelne Bedingungen des mit dem Leiharbeitnehmer geschlossenen Vertrags einer Norm zuwiderlaufen. Vielmehr muss nach § 99 BetrVG die Einstellung als solche untersagt sein.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 01.10.2009; Aktenzeichen 10 BV 80/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009 – 10 BV 80/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligte zu 1) ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 1) begehrt mit der am 17.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Beschäftigung von vier Leiharbeitnehmern, die zuvor bei der Beteiligten zu 1) tätig waren, sowie die Feststellung, dass der Einsatz dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Beteiligte zu 1) beschäftigte die Mitarbeiter K, P, G. und G befristet für zwei Jahre in der Einheit Postaufbereitung. Nach Ablauf der Befristungen schlossen die Mitarbeiter für ein Jahr ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der R ab, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Firma R. überließ die vorgenannten Mitarbeiter für ein Jahr an die Beteiligte zu 1). Die zwischen der Beteiligten zu 1) und der Firma R. diesbezüglich getroffene Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass die Mitarbeiter dieselbe Vergütung und dieselbe Anzahl jährlicher Urlaubstage erhalten, wie zuvor bei der Beteiligten zu 1). Außerdem kommt die bei der Beteiligten zu 1) geltende Arbeitszeitkontoregelung für diese Mitarbeiter weiter zur Anwendung. Die Beteiligte zu 1) ersetzt der Firma R. ferner die Kosten für sämtliche unverschuldeten Nichteinsatzzeiten der Mitarbeiter sowie eventuell anfallende Überstunden.
Mit Schreiben vom 09.04.2009 bat die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) um Zustimmung zum befristeten Einsatz der vorgenannten Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Gleichzeitig unterrichtete sie den Beteiligten zu 2) über die geplante vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer nach § 100 Abs. 2 BetrVG.
Der Beteiligte zu 2) widersprach den beabsichtigten Einstellungen und den vorläufigen personellen Maßnahmen am 15.04.2009. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass aus seiner Sicht die Regelungen des TzBfG umgangen würden.
Die Beteiligte zu 1) stellte die Mitarbeiter vorläufig ein.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 2) habe der Einstellung zu Unrecht widersprochen. Es sei zulässig, Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmer erneut auf demselben Arbeitsplatz einzusetzen. Außerdem sei die Durchführung der Einstellungen aus sachlichen Gründen erforderlich gewesen, da in der Einheit Postaufbereitung eine erhebliche personelle Unterdeckung bestanden habe.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
- die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zum befristeten Einsatz von Frau Susanne Krämer in der Einheit BL27K und Frau S P. in der Einheit BL28K in der Zeit vom 15.04.2009 bis 14.04.2010 und von Frau B G. und der Zeit vom 01.05.2009 bis 30.04.2010 sowie von Frau G in der Zeit vom 15.05.2009 bis zum 14.05.2010 in der Einheit BL28K im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zu ersetzen;
- festzustellen, dass der vorläufige Einsatz der unter 1. genannten Mitarbeiter aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
- die Anträge zurückzuweisen;
- der Beteiligten zu 1) aufzugeben, die Einstellung der Frau S. K., der Frau S. P., der Frau B. G. und der Frau N. G. aufzuheben.
Die Beteiligte zu 1) hat abschließend beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Einsatz der Mitarbeiter bei der Firma R. sei ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 2 BGB, mit dessen Hilfe der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen werden solle. Das gleiche gelte für die Bestimmungen des TzBfG und des AÜG. Der Vertrag der Beteiligten zu 1) mit der Firma R. sei daher gemäß § 134 BGB und möglicherweise auch gemäß § 138 BGB nichtig. Die Maßnahme sei schließlich nicht eilbedürftig, da die Beteiligte zu 1) die personelle Unterdeckung selbst verursacht und billigend in Kauf genommen habe.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 01.10.2009 in vollem Umfang stattgegen, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu den befristeten Einsätzen der vier Mitarbeiter ersetzt und die dringende Erforderlichkeit des vorläufigen Einsatzes der Mitarbeiter festgestellt. Gleichzeitig hat es den Widerantrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.
G...