Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Antrags auf zukünftige Leistung einer Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Antrag auf zukünftige Leistung einer Betriebsrente ohne Differenzierung zwischen dem "unstreitigen" Teil und dem Erhöhungsverlangen gestellt und ergibt die Auslegung der Klageschrift, dass es sich nicht um die vereinfachte Form der Titulierung des Erhöhungsverlangens durch Nennung des gesamten Betrags handelt, so ist für den Gebührenstreitwert nach § 42 GKG der 36 fache Betrag der monatlichen Betriebsrente zugrunde zu legen. Anschluss an BAG vom 14.02.2012 3 AZB 59/11
Normenkette
GKG § 42
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.05.2016; Aktenzeichen 12 Ca 3970/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2016 - Az. 12 Ca 3970/15 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Anpassung einer Betriebsrente, um die Zahlung von Rückständen auf die anzupassende Betriebsrente und um einen Antrag, der auf die Leistung zukünftiger monatlicher Betriebsrenten i. H. v. 5.641,41 EUR gerichtet war. Das Arbeitsgericht hat seinem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10.05.2016 den 36-fachen Wert von 5.641,41 EUR zu Grunde gelegt. Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten, die den Kläger im Wertfestsetzungsverfahren vertreten, am 12.05.2016 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Beschwerde ging am 13.06.2016 ein.
Zuvor hatten die Bevollmächtigten des Klägers im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren geltend gemacht, die am 15.12.2015 erfolgte Anhörung zum Gegenstandswert sei unrichtig. Das Titulierungsinteresse hinsichtlich der unstreitigen Rentenanteile sei lediglich mit 20 % zu berücksichtigen.
II. Vorliegend kann ausnahmsweise dahinstehen, ob die Beschwerde vom 13.06.2016 fristgerecht war. Denn gemäß der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Arbeitsgericht den Kläger über eine sechsmonatige Beschwerdefrist belehrt. Diese hat der Kläger eingehalten.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Bei einer Klage auf zukünftige Leistung, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, ist nach herrschender Ansicht ein Titulierungsinteresse nicht erforderlich. Der Wert des vollstreckbaren Titels entspricht deshalb immer dem Zahlungsbetrag der zukünftigen Leistung (BAG 14.02.2012, 3 AZB 59/11). Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen wird dieser Wert durch § 42 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag beschränkt.
Auf diesen Betrag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht festgesetzt.
Die Klageschrift ist nicht dahin auszulegen, dass der Kläger mit dem Antrag auf zukünftige Leistung der gesamten Rente lediglich eine vereinfachte (missverständliche) Formulierung für einen auf die Differenz zwischen gezahlter und begehrter Rente beschränkten Antrag gewählt hat.
Das wirkliche Begehren eines Klägers ist durch Auslegung seiner Anträge i. V. m. den zugrundeliegenden Antragsbegründungen festzustellen. Danach ergibt sich, dass der Kläger vorliegend nicht lediglich die Leistung von 242,93 EUR monatlich über den bisherigen Zahlbetrag einklagen wollte. Vielmehr ist durch den dritten angekündigten und gestellten, gesondert formulierten Antrag aus der Klageschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger die gesamte monatliche Summe als zukünftige Leistung ausgeurteilt haben wollte.
Es mag sein, dass sich der Kläger bei richtiger Belehrung über die Bedeutung des Antrags zu 3) im Verhältnis zum Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit möglicherweise dazu entschieden hätte, diesen Antrag nicht stellen zu lassen oder ausdrücklich klarzustellen, dass lediglich der streitige Differenzbetrag für die Zukunft vom Antrag auf zukünftige Leistung erfasst sein soll. Eine solche Fehlberatung kann im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt werden.
Zu Recht hat damit das Arbeitsgericht den 36-fachen Betrag der gesamten Monatsrente in die Festsetzung einbezogen. Rückstände und der Antrag zu 1) erhöhen diesen Wert nicht. Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung hätte der Kläger durch Einwirken auf die Antragstellung verhindern können. Die Beklagte hätte vorgerichtlich bereits die sofortige Anerkennung des Antrags ankündigen können bzw. um vorgerichtliche Klärung bitten können, ob tatsächlich der gesamte Rentenbetrag auch in Höhe des unstreitigen Teils tituliert werden soll.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 9877279 |
AGS 2017, 45 |