Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage bemisst sich stets nach dem Vierteljahreswert der Vergütung des Arbeitnehmers, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - ggfls. mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin ggfls. mit entsprechender Erhöhung der Abfindung. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob geregelt wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird.

 

Normenkette

GKG § 68 Abs. 1, § 42 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.05.2015; Aktenzeichen 16 Ca 2708/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2707/15 wird auf 22.725,-- €,

der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2708/15 auf 18.180,-- € und

der Streitwert für den Vergleich vom 28.05.2015 auf 40.905,-- € festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Für die rechtliche Beurteilung der Streitwertbeschwerde ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem bestimmten Inhalt im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so ist es angemessen, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 21.01.2015 - 4 Ta 347/14 -; vgl. auch LAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 - 11 Ta 265/11 - m.w.N.).

b) Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits können nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte betreffen, über die sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt haben. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Dies ist Folge des sozialpolitischen Schutzzwecks des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig gestaltet sind. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt u.a.: Es kann nicht von dem Ergebnis der Erledigung der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG überschritten wird. Es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob geregelt wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird, oder ob die Erledigung des Bestandstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt wird, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden, insbesondere einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor dem ursprünglich vom Arbeitgeber intendierten Beendigungszeitpunkt suspendiert oderaufgehoben werden bzw. ihr Ende auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der übrigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich verlegt wird. Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes des§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG führen (LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2015 - 5 Ta36/15 - m.w.N.). Ein Titulierungsinteresse für einzelne Regelungen ist allenfalls anzuerkennen, wenn objektive Anhaltspunkte für die Annahme künftigen vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners bestehen (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 12.06.2013 - 7 Ta 20/13 -).

2. Danach ist der Verfahrensstreitwert im Kündigungsschutzverfahren16 Ca 2707/15 hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit der begeh...

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