Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Einigungsstelle. Streitwert bei Antrag auf Bestellung zweier Ersatzvorsitzender einer Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Die Beantragung der Bestellung zweier Ersatzvorsitzender einer Einigungsstelle für den Verhinderungsfall ist im Rahmen der Streitwertbestimmung des Verfahrens nach § 98 ArbGG ohne maßgebliche Bedeutung.
Normenkette
RVG § 23; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 20.09.2012; Aktenzeichen 11 BV 117/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 - 11 BV 117/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 - 11 BV 117/12 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG auf 4.000,00 € festgesetzt.
Das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 2 BetrVG hat einen nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenstand. In solchen Fällen beträgt der Gegenstandswert nach der gesetzlichen Vorschrift4.000,00 €, soweit nicht nach Lage des Falles die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Wertes geboten erscheint.
Solches ist vorliegend nicht der Fall. Gründe, um im vorliegenden Fall von dem Regelwert nach oben abzuweichen, bestehen nicht. Der Gegenstandswert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Dies gilt auch bei nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenständen. Bei diesen ist, ausgehend von dem Maßstab des gesetzlichen Durchschnittswertes von 4.000,00 €, die Bedeutung des Streitgegenstandes für den Antragsteller zu bewerten.
Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist maßgeblich die Errichtung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer. Es ist für die Festsetzung des Streitwertes unerheblich, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person der oder des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer, über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder über mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten. Maßgeblich ist vielmehr in erster Linie die Bedeutung der Angelegenheit für die Betriebspartner, insbesondere für den jeweiligen Antragsteller. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die Bedeutung der Installation einer Einigungsstelle zu einem bestimmten Regelungsgegenstand deutlich über dem Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt, ist der nach § 23 Abs. 3 RVG zu bemessende Streitwert angemessen zu erhöhen oder zu erniedrigen (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 Ta 104/09 -).
Nach dem Vorgesagten besitzt der vom Antragsgegnervertreter zur Begründung seiner Beschwerde vorgebrachte Gesichtspunkt der zusätzlichen Beantragung von zwei Ersatzvorsitzenden für die Einigungsstelle im Verhinderungsfall keine maßgebliche Bedeutung im Rahmen der Streitwertbestimmung. Die beantragte Bestimmung von Ersatzvorsitzenden für den Verhinderungsfall ist lediglich als organisatorisches Element im Rahmen des einheitlichen Einigungsstellenverfahrens nach § 98 ArbGG zu werten, so dass nicht davon auszugehen ist, dass mit Rücksicht auf diese Antragstellung im vorliegenden Verfahren nach § 98 ArbGG nach dessen Umfang und Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Auseinandersetzung das sonst übliche Maß überschritten wird. Insofern ist der regelmäßig anzusetzende Hilfswert von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € als angemessen anzusehen.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Fundstellen
Haufe-Index 3659063 |
AE 2013, 187 |
ArbR 2013, 218 |