Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. GmbH-Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen.

3. In einem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichteten Vertrag ist der Dienstnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Dies ist auch anzunehmen, wenn der Bestellung eine Probezeit als Geschäftsführer vorgeschaltet wird. Die gesetzliche Fiktion gilt auch in der Probezeit.

4. Das Anstellungsverhältnis des Organs einer juristischen Person ändert sich mit der Beendigung der Organstellung nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 07.07.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1041/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2011 – 3 Ca 1041/11 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der bei Klageerhebung 53jährige Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.03.2009 auf der Grundlage des schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages vom 03.03.2009 (Bl. 6 ff d.A.) mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 8.500,z– EUR beschäftigt. Der Kläger wurde ausweislich des Dienstvertrages als Geschäftsführer angestellt. Im September 2009 wurde der Kläger zum Geschäftsführer berufen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 22.09.2009. Am 29.03.2011 wurde der Kläger durch Gesellschafterbeschluss als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 29.03.2011 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 30.06.2011 und stellte den Kläger gleichzeitig bis zum Beendigungszeitpunkt frei. Die Kündigung ging dem Kläger am 04.04.2011 zu.

Mit seiner am 21.04.2011 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Kündigung. Er hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, da er tatsächlich nicht als Geschäftsführer, sondern als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Hierzu hat er behauptet, er sei durch weitestgehende Einschränkung seiner Befugnisse ausschließlich weisungsgebunden tätig gewesen. Seine Befugnisse seien nicht über die eines Verkaufsleiters hinausgegangen.

Nachdem die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 07.07.2011 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn als Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Bonn darauf abgestellt, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer allein aufgrund seiner Organstellung gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gelte. Ob der Kläger weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer eingesetzt worden sei, könne dahinstehen.

Gegen den ihm am 02.08.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2011 sofortige Beschwerde einlegen lassen. Die sofortige Beschwerde ist am 15.08.2011 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen. Das Arbeitsgericht Bonn hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23.08.2011 nicht abgeholfen.

Zur Begründung des Rechtsmittels behauptet der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags, er sei lediglich „auf dem Papier” als Geschäftsführer bezeichnet, aber nicht entsprechend beschäftigt worden. Dies sei auch nicht gewollt gewesen, da er ausweislich der vorvertraglichen Verhandlungen als Verkaufsleiter Deutschland für die Beklagte tätig werden sollte. Da er auch erst im September 2009 zum Geschäftsführer bestellt worden sei, habe er zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten keine Organstellung innegehabt. Zu dieser Zeit habe er die Tätigkeiten eines Verkaufsleiters ausgeübt und sei damit Arbeitnehmer gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis sei nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder aufgelebt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 04.04.2011sei die Organstellung bereits beendet gewesen.

Die Beklagte meint, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergebe sich allein aus der Organstellung des Klägers. Sie behauptet, es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Kläger die Position des Geschäftsführers innehaben sollte. Der Kläger sei auch nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe alle Funktionen eines Geschäftsführers ausgeübt. Dass die Eintragung in das Handelsregister zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, habe keine Auswirkungen auf die Gerichtszuständigkeit.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sof...

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